Was bekomme ich nach einem Arbeitsunfall an Lohn? Wer verletzt ist, muss zuhause bleiben und kann kein Geld verdienen, das Gehalt fließt trotzdem weiter. Der Arbeitgeber zahlt 6 Wochen lang 100 Prozent des Lohns (§ 3 Abs. 1 EntgFG), danach übernimmt die Berufsgenossenschaft mit Verletztengeld in Höhe von 80 Prozent für bis zu 78 Wochen (§ 45 SGB VII).
Sie sind nach einem Arbeitsunfall arbeitsunfähig und fragen sich, ob Ihr Lohn in dieser Zeit weiterläuft? Lehnt die BG den Unfall ab, bleibt für den Widerspruch nur ein Monat. Im Folgenden klären wir, wann die Lohnfortzahlung beim Arbeitsunfall greift, welche Aufgaben die Berufsgenossenschaft übernimmt und was bei einer Ablehnung zu tun ist.
Praxisfall · Ausgangslage
Im März 2026 rutschte Sandra, examinierte Pflegefachkraft Anfang vierzig aus dem Rhein-Erft-Kreis, beim Umlagern eines immobilen Patienten auf der Frühschicht ab. Der Schmerz fuhr ihr sofort in die rechte Schulter: Rotatorenmanschettenriss, mehrere Monate Arbeitsunfähigkeit. Ihr Arbeitgeber zahlte die sechs Wochen Lohnfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EntgFG korrekt aus.
Bevor wir die konkreten Beträge und Phasen aufschlüsseln, klären wir zuerst, was das Gesetz überhaupt als Arbeitsunfall anerkennt.
Was zählt rechtlich als Arbeitsunfall? Definitionen, Wegeunfall und Voraussetzungen für die Anerkennung
Klingt eindeutig, ist es aber nicht immer: Nicht jeder Unfall im Betrieb ist automatisch ein anerkannter Arbeitsunfall. Das Gesetz stellt vier Voraussetzungen auf, und erst wenn alle vier erfüllt sind, läuft der Leistungsapparat der Berufsgenossenschaft an. Diese Unterscheidung ist entscheidend, denn sie bestimmt, ob die im nächsten Abschnitt beschriebenen Zahlungsansprüche überhaupt entstehen.
§ 8 Abs. 1 SGB VII
Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn eine Körperverletzung oder ein Gesundheitsschaden durch einen plötzlichen Eintritt bei der Ausübung einer versicherten Tätigkeit verursacht wird. Auch Erkrankungen mit plötzlichem Eintritt, die durch berufliche Überlastung entstehen, können erfasst sein.
Die vier Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen
Das Ereignis muss vier Merkmale aufweisen: Die Person muss eine versicherte Tätigkeit ausgeübt haben, die Verletzung muss plötzlich eingetreten sein, es muss ein ursächlicher Zusammenhang mit der Tätigkeit bestehen, und die Arbeitsunfähigkeit muss mindestens drei Tage andauern. Fehlt eine dieser vier Voraussetzungen, kann die Berufsgenossenschaft die Anerkennung verweigern.
Auch der Weg zur Arbeit ist abgesichert. Nach § 8 Abs. 2 SGB VII gilt ein Unfall auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Wegeunfall und damit als Arbeitsunfall. Wer allerdings einen privaten Umweg fährt oder einen eigenwirtschaftlichen Stopp einlegt, riskiert den Versicherungsschutz für genau diesen Streckenabschnitt.
Wer diese vier Kriterien erfüllt, kann auf klar geregelte finanzielle Leistungen zählen. Doch wie viel ist das konkret, und wer zahlt in welcher Phase?
Wie viel Lohn bekomme ich nach einem Arbeitsunfall? Sechs Wochen Arbeitgeber, dann Verletztengeld der Berufsgenossenschaft
Doch was bedeutet das konkret? Schauen wir uns die zwei Phasen Schritt für Schritt an.
Phase 1: Wochen eins bis sechs. Der Arbeitgeber zahlt 100 Prozent des vereinbarten Entgelts nach § 3 Abs. 1 EntgFG. Bemessungsgrundlage ist der Durchschnitt der letzten drei Monate einschließlich regelmäßiger Zuschläge. Fahrtkosten und Überstundenvergütungen bleiben außen vor.
Phase 2: Ab Woche sieben. Die zuständige Berufsgenossenschaft zahlt Verletztengeld nach §§ 45 bis 47 SGB VII. Der Satz beträgt 80 Prozent des Bruttoentgelts. Diese Leistung läuft für maximal 78 Wochen.
Lohnfortzahlung und Verletztengeld im Überblick
Das klingt nach einem lückenlosen System. Doch in der Praxis hakt es genau an der Naht zwischen Phase 1 und Phase 2, und das mit erheblichen Folgen für Betroffene. Welche Fehler diese Naht zum Riss werden lassen, zeigt der nächste Abschnitt.
Warum bleibt das Verletztengeld manchmal aus? Meldepflichtverletzungen, falsche Fristen und blockierte Ansprüche
Genau hier wird es kritisch: Der Übergang von Phase 1 zu Phase 2 klingt automatisch, ist es aber nicht. Das Nadelöhr für diesen Wechsel ist die Unfallanzeige des Arbeitgebers. Nach § 193 Abs. 1 SGB VII ist der Arbeitgeber verpflichtet, jeden Arbeitsunfall mit mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit innerhalb von drei Tagen der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden. Fehlt diese Meldung, erfährt die BG vom Unfall schlicht nichts. Wenn der Fall arbeitsrechtlich eingeordnet werden muss, hilft der Überblick zu Arbeitsrecht in Pflege, Gesundheit und Medizin weiter.
Praxisfall · Ausgangslage
Als alleinerziehende Mutter mit zwei Schulkindern konnte Sandra das Warten schlicht nicht leisten. Beim ersten Termin bei Advocura sagte sie: „Ich weiß nicht einmal, ob der Unfall überhaupt gemeldet wurde, und meine Miete kommt in drei Wochen.“ Die Recherche bestätigte ihren Verdacht: Der Arbeitgeber hatte die Unfallanzeige entgegen § 193 Abs. 1 SGB VII nicht fristgerecht eingereicht. Die Berufsgenossenschaft wusste schlicht nichts von dem Unfall.
Drei Muster, die den Leistungsfluss immer wieder blockieren
Unterlassene Meldung: Der Arbeitgeber meldet den Unfall nicht oder zu spät. Die Berufsgenossenschaft erfährt nichts und zahlt deshalb auch nichts. Betroffene bemerken diese Lücke oft erst, wenn das Konto leer ist.
Fehlerhafte Dokumentation: Der Durchgangsarzt stellt keine ordnungsgemäße Erstbescheinigung aus, oder der Unfall wird im Betrieb fälschlicherweise als Freizeitunfall eingestuft. Beide Fehler verzögern das Verfahren erheblich.
Ablehnung durch die BG: Die Berufsgenossenschaft prüft und verneint den ursächlichen Zusammenhang zwischen Tätigkeit und Verletzung. Gegen diesen Bescheid läuft eine Monatsfrist für den Widerspruch.
Wer einen ablehnenden BG-Bescheid erhält, hat ab Zustellung genau einen Monat Zeit, Widerspruch einzulegen (§ 84 SGG). Wer diese Frist verpasst, verliert den Anspruch auf Verletztengeld für den gesamten Zeitraum. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.
Wer weiß, welche Muster den Leistungsfluss blockieren, kann gezielt handeln. Welche konkreten Rechte Betroffene in dieser Situation haben, erklärt der folgende Abschnitt.
Welche Rechte haben Betroffene beim Übergang zur Berufsgenossenschaft?
Anders sieht es aus, wenn man die eigene Rechtsposition kennt: Mit dem Ende der Lohnfortzahlung endet nicht der Anspruch, sondern nur der Zahler wechselt. Wer nach sechs Wochen noch arbeitsunfähig ist, hat einen direkten gesetzlichen Anspruch auf Verletztengeld. Dieser Anspruch entsteht kraft Gesetzes und muss nicht gesondert beantragt werden, solange der Unfall ordnungsgemäß gemeldet wurde. Wenn der Fall arbeitsrechtlich eingeordnet werden muss, hilft der Überblick zu Orientierung für Betroffene weiter.
Praktisch bedeutet das: Sobald der Arbeitgeber die Unfallanzeige eingereicht und der Durchgangsarzt die Erstbescheinigung übermittelt hat, stellt die BG die Zahlung selbstständig ein. Ein aktives Handeln der verletzten Person ist im Regelfall nicht nötig.
Was tun, wenn die Zahlung dennoch ausbleibt?
Erster Schritt: Beim Arbeitgeber erfragen, ob die Unfallanzeige bei der BG tatsächlich eingereicht wurde. Zweiter Schritt: Direkt bei der zuständigen Berufsgenossenschaft nachfragen, ob der Unfallvorgang erfasst ist. Dritter Schritt: Alle Belege sichern, vom Krankenhausbericht bis zur Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit. Wer diese Schritte nicht aktiv geht, verliert wertvolle Wochen.
Verletztengeld kommt nicht an? Wir prüfen, ob die Meldepflicht verletzt wurde, und setzen Ihren Anspruch durch.
Wer seine unmittelbaren Rechte kennt, sollte auch wissen, was nach dem Ende der 78-Wochen-Frist passiert. Denn der gesetzliche Schutz hört dort nicht auf.
Was passiert nach 78 Wochen Verletztengeld?
Bevor wir uns der Frage der falsch berechneten Lohnfortzahlung widmen, lohnt ein Blick auf das, was nach Ablauf des Verletztengelds folgt. Wer zu diesem Zeitpunkt noch nicht arbeitsfähig ist, wechselt nicht ins Leere. Die Berufsgenossenschaft prüft in diesem Fall, ob Ansprüche auf eine Verletztenrente nach § 56 SGB VII bestehen. Voraussetzung ist eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent.
Parallel kommen Rehabilitationsleistungen nach § 26 SGB VII in Betracht: medizinische Rehabilitation, berufliche Wiedereingliederung, technische Hilfsmittel. Die BG hat den gesetzlichen Auftrag, die Leistungsfähigkeit so weit wie möglich wiederherzustellen, bevor eine Rente geprüft wird.
Stufenweise Rückkehr in den Beruf
Wer nach langer Ausfallzeit schrittweise zurückkehrt, kann eine stufenweise Wiedereingliederung nach § 74 SGB V nutzen. Während dieser Phase läuft das Verletztengeld weiter; die Arbeitszeit wird nach einem ärztlich betreuten Stufenplan schrittweise angehoben. Der Arbeitgeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, sofern der Arbeitsplatz noch besteht.
Pflegefachkräfte sind in der Regel über die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) versichert. Die BGW unterhält eigene Durchgangsarzt-Netzwerke und auf berufsbedingte Verletzungen spezialisierte Reha-Angebote. Wer nach einem Arbeitsunfall im Pflegebereich rechtliche Unterstützung sucht, sollte auf arbeitsrechtliche Erfahrung im Gesundheits- und Pflegebereich achten.
Das langfristige Sicherungsnetz der BG ist das eine. Doch auch in der unmittelbaren Fortzahlungsphase der ersten sechs Wochen gibt es ein Risiko, das viele übersehen: den falsch berechneten Lohn.
Was können Verletzte tun, wenn der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung kürzt?
Genau hier setzen Fehler ein, die sich erst Wochen später auf dem Konto bemerkbar machen: Manche Arbeitgeber beziehen Schicht- oder Sonderzuschläge nicht in die Berechnung der Lohnfortzahlung ein. Das ist rechtswidrig. Nach § 4 Abs. 1 EntgFG ist Bemessungsgrundlage der Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Regelmäßige Zuschläge gehören zum fortzuzahlenden Entgelt.
Wer weniger erhält als ihm zusteht, kann die Differenz arbeitsgerichtlich einfordern. Ausschlussfristen im Arbeits- oder Tarifvertrag betragen häufig drei Monate ab Fälligkeit des Anspruchs. Wer zu lange wartet, kann einen berechtigten Anspruch endgültig verlieren.
„Viele Mandanten unterschreiben die Lohnabrechnung, ohne sie zu prüfen. Erst Wochen später merken sie, dass Zuschläge fehlen. Dann läuft die Ausschlussfrist bereits.“
Aus der Advocura-Mandantenberatung, Bereich Arbeitsrecht“
Wie diese Beispiele zeigen, ist genaues Hinschauen in jeder Phase entscheidend, von der ersten Lohnabrechnung bis zum letzten BG-Bescheid. Was konkret zu tun ist, wenn Sie sich in einer dieser Situationen befinden, fasst der letzte Abschnitt zusammen.
Was Sie jetzt tun sollten: Schritt für Schritt nach dem Arbeitsunfall
Was all das in der Praxis bedeutet, lässt sich an Sandras Geschichte in ihrer Auflösung direkt ablesen.
Bei Sandra K. zeigte sich, wie entscheidend der richtige Schritt zum richtigen Zeitpunkt ist. Advocura setzte den Arbeitgeber schriftlich über die verletzte Meldepflicht in Kenntnis und erstattete parallel direkt Meldung bei der BGW. Innerhalb von zehn Tagen bestätigte die Berufsgenossenschaft den Unfall, zahlte das ausstehende Verletztengeld rückwirkend für die gesamte Wartezeit und leitete die Reha-Koordination ein. Sandra erhielt alles, was ihr zustand: vollständig und rückwirkend ab dem ersten Tag nach Ende der Lohnfortzahlung.
Wann zahlt sich rechtliche Begleitung aus?
Anwaltliche Unterstützung lohnt sich, wenn die BG die Anerkennung verweigert, wenn der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung kürzt, wenn die Unfallanzeige nicht erstattet wurde oder wenn ein medizinisches Gutachten den Ursachenzusammenhang bestreitet. In all diesen Fällen stehen Betroffene juristischem Handwerkszeug gegenüber, das ohne Fachkenntnis schwer einzusetzen ist.
Die Monatsfrist für den Widerspruch läuft unabhängig davon, ob Sie sich noch in ärztlicher Behandlung befinden. Der Zustellungszeitpunkt des Bescheids entscheidet, nicht der Lesezeitpunkt. Wer wartet, bis die akute Behandlung abgeschlossen ist, kann die Frist bereits versäumt haben.
Wir prüfen Ihren Fall: Lohnfortzahlung, Verletztengeld, BG-Ablehnung. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch mit unserem Arbeitsrechtsteam bei Advocura.
Sie sind Arbeitgeber und haben Fragen zur Meldepflicht oder zum Erstattungsanspruch gegenüber der Berufsgenossenschaft? Sprechen Sie mit uns.
Rechtsquellen und weiterführende Informationen
- § 8 Abs. 1 SGB VII
- § 193 Abs. 1 SGB VII
- § 26 SGB VII
- § 3 Abs. 1 EntgFG
- § 3 EntgFG
- § 4 Abs. 1 EntgFG
- § 45 SGB VII
- § 56 SGB VII
- § 74 SGB V


