Private Krankenversicherung

Private Krankenversicherung und Erstattung

Dieser Bereich ordnet PKV-Konflikte ein, wenn Erstattung, medizinische Notwendigkeit oder Vertragsfragen streitig sind.

„In der PKV entscheidet selten der einzelne Bescheid. Entscheidend ist das Zusammenspiel aus Vertragsgrundlage, Anpassungsbegründung und tatsächlicher Leistungssituation."

Andreas Kübler · Kanzleiinhaber

Themenfelder

PKV-Konflikte richtig einordnen

01

PKV zahlt nicht

Wenn Rechnungen gekürzt oder Leistungen verweigert werden.

02

Rechtsanwalt Private Krankenversicherung

Konkrete PKV-LP für rechtliche Einordnung.

03

Versicherungsrecht

Übergeordnete Einordnung anderer Versicherungsfälle.

Rechtsanwalt Andreas Kübler
Über Advocura

Andreas Kübler

Rechtsanwalt · Kanzleiinhaber

Andreas Kübler begleitet PKV-Mandate mit Blick auf Vertragsgrundlage, Anpassungsdynamik und Leistungsrealität. Schwerpunkt: VVG-Systematik, aktuelle BGH-Linie und saubere Einordnung des jeweiligen Einzelfalls.

Mein Anspruch: klare Einordnung statt schematischer Bewertung von Bescheiden und Anpassungen.

KAMMER Rechtsanwaltskammer
FACHANWALT Für Arbeitsrecht
MEDIATOR Konfliktmoderation
SCHWERPUNKT Pflege · Gesundheit
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Branchen-Kontext

Typische PKV-Konflikte

Wir ordnen Ihre Situation ein und klären die nächsten sinnvollen Schritte.

§ 203 VVG: Prämienanpassung, Begründung und Treuhänderprüfung.
§ 204 VVG: Tarifwechsel im bestehenden Vertrag, ohne Gesundheitsprüfung.
Medizinische Notwendigkeit: häufigster Ablehnungsgrund in Leistungsfällen.
§ 19 VVG: Anzeigepflicht, Rücktritt und Anfechtung bei Fragebogenangaben.
Beihilfe und Wechsel: Schnittstellen zu Beamtenrecht und GKV-Übergang.
FAQ

Häufige Fragen zur privaten Krankenversicherung und Erstattung.

Wenn die Begründung formell oder inhaltlich schwach erscheint. Der BGH verlangt nachvollziehbare Anlässe und eine saubere Treuhänderprüfung. Rückforderungen reichen je nach Konstellation mehrere Jahre zurück.

Entscheidend sind Tarifbedingungen, Diagnose und ärztliche Einschätzung. Pauschale Ablehnungen halten häufig nicht stand, vor allem bei etablierten Behandlungen und dokumentierter Indikation.

Ja. § 204 VVG gibt Versicherten ein Recht auf Wechsel in gleichartige Tarife des eigenen Versicherers. Altersrückstellungen bleiben erhalten, die Bedingungen sind aber im Einzelfall zu prüfen.

Nur bei konkret abgefragten Umständen, die bei Antragstellung bekannt waren. § 19 VVG regelt Rücktritt, Anfechtung und Leistungsfreiheit restriktiv, Fristen und Belehrung sind zentral.

Kontakt

Erste Einordnung einer Prämienanpassung, Leistungsablehnung oder Rücktrittslage.

Wer mit einer Anpassung, einer gekürzten Erstattung oder einem Rücktritt konfrontiert ist, kann die Lage vertraulich einordnen und die nächsten Schritte besprechen.