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Welcher Tarifvertrag gilt im Pflegeheim? Uebersicht

Welcher Tarifvertrag gilt im Pflegeheim? Uebersicht

Pflegerecht B2B

Welcher Tarifvertrag gilt im Pflegeheim? Uebersicht

Wer den falschen Tarifvertrag wählt oder die Meldefrist versäumt, riskiert den Vertrag mit den Pflegekassen und damit jede Abrechnung. Ist die Einstufung Ihrer Einrichtung unklar, prüfen wir Tarifwahl und Vertragsgrundlage.

Rechtsanwalt Andreas KüblerRechtsanwalt Andreas KüblerExperte Sozialrecht10+ Jahre Pflegerecht

Welcher Tarifvertrag gilt im Pflegeheim? Uebersicht
Aktualisiert: 19. Mai 2026Geprüft von Rechtsanwalt Andreas KüblerLesezeit: 10 Min
⚡ Schnellantwort

Welcher Tarifvertrag gilt in Ihrem Pflegeheim? Ohne tarifgerechte Entlohnung riskieren Sie seit September 2022 den Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen und damit Ihre gesamte Refinanzierung. Nach § 72 Abs. 3b SGB XI muss sich jede Einrichtung an einen regional üblichen Tarifvertrag wie TVöD-B, AWO oder kirchliche AVR anlehnen. Die Tarifwahl melden Sie jährlich bis zum 30. September an die Landesverbände.

Sie prüfen gerade, ob die Tarifanlehnung Ihrer Einrichtung den Vorgaben der Pflegekassen standhält? Eine lückenhafte Meldung kann den Versorgungsvertrag und damit die komplette Refinanzierung Ihres Hauses gefährden. Im Folgenden klären wir, welche Tarifverträge als regional üblich gelten, wie Sie die Meldepflicht korrekt erfüllen und welche Sonderregeln für kirchliche Träger greifen.

Praxisfall · Ausgangslage

Die Geschäftsführung eines privaten Pflegeheims stößt bei einer internen Prüfung auf ein Problem: Die Vergütungsstruktur der Pflege- und Betreuungskräfte orientiert sich an keinem regional üblichen Tarifvertrag. Die Stundenlöhne liegen zwar über den gesetzlichen Untergrenzen von 17,10 Euro für Pflegefachkräfte, doch seit dem 1. September 2022 verlangt § 72 Abs. 3b SGB XI eine nachweisbare Tarifanlehnung als Voraussetzung für den Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen.

Gesetzliche Grundlage: Was § 72 Abs. 3b SGB XI von Pflegeeinrichtungen verlangt

Bevor wir die verschiedenen Tarifwerke im Einzelnen vergleichen, lohnt sich ein Blick auf die gesetzliche Grundlage, aus der die gesamte Tarifpflicht erwächst.

Das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) vom Juni 2021 schuf mit § 72 Abs. 3b SGB XI eine faktische Tarifbindung. Seit dem 1. September 2022 ist tarifgerechte Entlohnung aller Pflege-, Betreuungs- und Assistenzkräfte zwingende Voraussetzung für den Abschluss oder die Fortführung eines Versorgungsvertrags mit den Pflegekassen. Betroffen sind stationäre Einrichtungen, ambulante Pflegedienste und teilstationäre Angebote gleichermaßen.

Was bedeutet „tarifgerecht“ in der Praxis?

Das Gesetz verlangt keine vollständige Übernahme eines Tarifvertrags in allen Regelungsbereichen. Es genügt, wenn sich die Einrichtung an den Entlohnungsbestandteilen eines regional üblichen Tarifvertrags orientiert. Urlaubsregelungen, Arbeitszeitmodelle und Zuschlagsregelungen müssen nicht identisch übernommen werden. Entscheidend ist die tatsächlich ausgezahlte Entlohnungshöhe der verschiedenen Berufsgruppen, nachweisbar und dokumentiert.

Tarifvertrag vs. Pflegemindestlohn

Viele Einrichtungen verwechseln die Tarifpflicht nach § 72 Abs. 3b SGB XI mit dem Pflegemindestlohn nach der Pflegemindestlohnverordnung. Beide Anforderungen gelten parallel und sind nicht deckungsgleich. Der Pflegemindestlohn setzt eine gesetzliche Untergrenze; die Tarifanlehnung kann weit darüber hinausgehen und variiert je nach Region und gewähltem Tarifwerk erheblich. Wer nur den Mindestlohn zahlt, erfüllt die Tarifpflicht in der Regel nicht.

Das bedeutet für die Prüfung: Ob eine Einrichtung die Anforderungen nach § 72 Abs. 3b SGB XI erfüllt, hängt nicht davon ab, ob sie einem Trägerverband angehört, sondern ob die tatsächlich ausgezahlten Entgelte mit einem regional anerkannten Tarifwerk mithalten. Welche Tarifwerke das sind und wie sie sich unterscheiden, zeigt der folgende Abschnitt.

Welcher Tarifvertrag passt zu Ihrer Einrichtung: TVöD-B, AWO, DRK oder kirchliche AVR?

Auf dieser Grundlage stellt sich die praktische Kernfrage: Welches Tarifwerk gilt in Ihrer Region als üblich, und welches passt zur Trägerstruktur Ihrer Einrichtung?

Die Tariflandschaft in der Pflege ist vielschichtig. Eine bundeseinheitliche Pflicht zu einem bestimmten Tarifvertrag gibt es nicht. Maßgeblich ist, welcher Vertrag in Ihrer Region als üblich gilt und zur Trägerstruktur Ihrer Einrichtung passt.

Tarifverträge im Vergleich

Tarifvertrag
Trägertyp
Reichweite
Besonderheiten
TVöD-B (VKA)
Kommunal, privat als Referenz
Bundesweit als Vergleichsmaßstab
Häufigster Referenzwert der Landesverbände
AWO-Tarifvertrag
AWO-Einrichtungen
Regional je Landesverband
Eigene Lohntabellen pro Bundesland
DRK-Tarifvertrag
DRK-Einrichtungen
Bundesweit verbandsintern
Eigenständige Tabellen je DRK-Landesverband
Caritas-AVR
Kirchlich-katholisch
Bundesweit
Dritter Weg, kein Streikrecht
Diakonie-AVR
Kirchlich-evangelisch
Bundesweit
Dritter Weg, eigene Kommissionen
Paritätischer
Nicht-konfessionell, frei
Regional
Orientierung an TVöD oder eigenem Tarif

Welches Tarifwerk erkennen die Landesverbände an?

Die Landesverbände der Pflegekassen definieren für jedes Bundesland, welche Tarifwerke als regional üblich anerkannt werden. In der Praxis zählen dazu TVöD-B, die Verbandstarifverträge der Wohlfahrtsverbände und kirchliche AVR. Ein privater Träger ohne Verbandszugehörigkeit kann sich auf eines dieser Werke beziehen, muss dies jedoch schriftlich dokumentieren und fristgerecht melden.

Eine bloße Bezugnahme in Arbeitsverträgen reicht nicht aus. Die Entlohnungsbestandteile müssen tatsächlich erreicht und bei Prüfungen nachweisbar sein. Einrichtungen, die mit zu niedrigen Tabellenwerten arbeiten, werden bei Plausibilitätsprüfungen der Landesverbände auffällig.

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Welches Tarifwerk Sie auch wählen: Es muss fristgerecht und vollständig an die Landesverbände gemeldet werden. Wie das konkret funktioniert und worauf es dabei ankommt, zeigt der nächste Abschnitt.

Wie melden Sie die Tarifanlehnung korrekt an die Landesverbände?

Im nächsten Schritt rückt die jährliche Meldepflicht in den Fokus. Sie ist ein eigenständiges Compliance-Element, das viele Einrichtungen zu spät auf dem Radar haben, obwohl es die Grundlage für alle weiteren Tarifpflichten bildet. Wenn der Fall arbeitsrechtlich eingeordnet werden muss, hilft der Überblick zu Arbeitsrecht in Pflege, Gesundheit und Medizin weiter.

§ 72 Abs. 3b SGB XI

Pflegeeinrichtungen müssen den Landesverbänden der Pflegekassen jährlich bis zum 30. September nachweisen, dass sie ihre Pflege-, Betreuungs- und Assistenzkräfte tarifgerecht entlohnen. Als tarifgerecht gilt eine Entlohnung, die mindestens den Entlohnungsbestandteilen eines regional üblichen Tarifvertrags entspricht oder auf kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen beruht.

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Die Meldung erfolgt schriftlich gegenüber den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung. Typischerweise verlangen die Verbände den Namen des Tarifvertrags oder der Tarifregelung sowie eine Bestätigung, dass die Entlohnungsbestandteile eingehalten werden. In einigen Bundesländern fordern die Landesverbände zusätzlich anonymisierte Lohnnachweise oder Gehaltstabellen der verschiedenen Berufsgruppen.

Was gilt, wenn die Einrichtung das Tarifwerk wechselt?

Wechselt eine Einrichtung die Tarifanlehnung, muss das unverzüglich nachgemeldet werden. Eine Übergangsfrist gibt es nur in eng definierten Ausnahmefällen. Die neue Tarifreferenz muss zudem von den Landesverbänden des jeweiligen Bundeslandes anerkannt sein. Andernfalls entsteht eine Lücke mit direkten Konsequenzen für den Bestand des Versorgungsvertrags.

Daraus folgt: Wer die Meldepflicht auf die leichte Schulter nimmt, riskiert nicht nur eine formale Beanstandung, sondern im schlimmsten Fall den Verlust des gesamten Versorgungsvertrags. Was das im Ernstfall konkret bedeutet, zeigt der folgende Abschnitt.

Was passiert, wenn die Meldepflicht versäumt oder die Tarifanlehnung nicht anerkannt wird?

Doch was folgt tatsächlich, wenn der Nachweis fehlt oder die Frist versäumt wird? Für das Pflegeheim aus unserem Praxisfall wurde genau das zur Existenzfrage: Nach der internen Prüfung traf ein Schreiben der Landesverbände ein, das ankündigte, den bestehenden Versorgungsvertrag nicht fortzuführen. In der weiteren Prüfung taucht daneben häufig Verhandlung mit der Pflegekasse auf.

Welche Unterlagen jetzt zählen

Gleichzeitig verweigerten die Kostenträger in den laufenden Pflegesatzverhandlungen die Refinanzierung der tatsächlich gezahlten Gehälter, weil sich das betriebliche Vergütungssystem keinem anerkannten Tarifwerk zuordnen ließ. Die Liquidität geriet unter Druck.

Was für die Einordnung zählt

Versorgungsvertrag in Gefahr

Fehlt der Nachweis tarifgerechter Entlohnung oder geht die Meldung nicht fristgerecht bis zum 30. September ein, können die Landesverbände den Versorgungsvertrag kündigen. Ohne Versorgungsvertrag ist keine Abrechnung mit den Pflegekassen möglich. Das betrifft nicht einzelne Leistungsarten, sondern die gesamte Refinanzierung der Einrichtung.

Die Konsequenzen folgen in der Praxis gestuft. Zunächst ergeht in der Regel eine Aufforderung zur Nachbesserung mit konkreter Fristsetzung. Läuft die Frist ab, ohne dass die Einrichtung reagiert, wird der Versorgungsvertrag formal gekündigt. Eine Wiederaufnahme ist möglich, erfordert aber erneute Prüfung und bindet erhebliche Ressourcen der Geschäftsführung.

Gibt es noch Übergangsregelungen?

Die Übergangsregelung nach Einführung des GVWG lief zum 1. September 2022 aus. Neue Einrichtungen müssen die Tarifanforderungen von Beginn an erfüllen. Bestandseinrichtungen unterliegen bei jeder Vertragsverlängerung denselben Maßstäben. Besondere Kulanzfristen sind von den Landesverbänden seither nicht gewährt worden.

Anders sieht es bei kirchlichen Trägern aus, die im Bereich der Entlohnung auf eine eigenständige Rechtsgrundlage verweisen können. Was das bedeutet und welche Grenzen auch dort gelten, zeigt der nächste Abschnitt.

Gelten Sonderregeln für kirchliche Träger?

Anders sieht es aus, wenn eine Einrichtung unter kirchlicher Trägerschaft steht. Hier greifen besondere Regeln, die auf dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht gründen und sich von den bislang besprochenen Anforderungen in einem wesentlichen Punkt unterscheiden. Wenn die Pflegekasse den Vertrag selbst in Frage stellt, hilft der Überblick zur Kündigung des Pflegedienst-Versorgungsvertrags weiter.

Wo die Frist praktisch beginnt

„Kirchliche Einrichtungen können anstelle eines Tarifvertrags auf Arbeitsrechtsregelungen im sogenannten Dritten Weg verweisen, sofern diese vergleichbare Entlohnungsbestandteile sicherstellen. Das Gesetz erkennt Caritas-AVR und Diakonie-AVR ausdrücklich an.“

Kirchliche Träger bilden eine Sondergruppe. Da Kirchen dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht unterliegen, gilt für sie das Tarifvertragsgesetz nicht im klassischen Sinne. Arbeitsbedingungen werden über eigene Kommissionen geregelt: bei der Caritas über die KODA (Kommission für Arbeits- und Diözesanrecht), bei der Diakonie über die ARK (Arbeitsrechtliche Kommission). Beschlüsse dieser Gremien haben die gleiche bindende Wirkung wie tarifvertragliche Regelungen.

Was müssen kirchliche Träger trotzdem beachten?

Auch kirchliche AVR müssen die Entlohnungsbestandteile regional üblicher Tarifverträge tatsächlich erreichen. Eine kirchliche Regelung, die systematisch unter TVöD-B-Niveau liegt, wird von den Landesverbänden nicht anerkannt. Die Meldepflicht zum 30. September gilt für kirchliche Träger genauso wie für private und freigemeinnützige Einrichtungen.

Genau hier zeigt sich, dass der Dritte Weg zwar eine anerkannte Alternative ist, aber keine vereinfachte. Kirchliche und nicht-kirchliche Träger stehen vor denselben praktischen Fragen, auf die der folgende FAQ-Block konkrete Antworten liefert.

Häufige Fragen zur Tarifpflicht in Pflegeheimen

Genau hier setzen die häufigsten Fragen an, die Einrichtungsleitungen in der täglichen Praxis beschäftigen. Die folgenden Antworten knüpfen an die vorangegangenen Abschnitte an und vertiefen die Punkte, bei denen Unsicherheit am häufigsten entsteht. Der nächste Schritt hängt oft davon ab, wie Voraussetzungen beim Intensivpflegedienst gründen einzuordnen ist.

Kann eine Einrichtung ohne Verbandsmitgliedschaft einen Tarifvertrag wählen?

Ja. Private Träger ohne Verbandsmitgliedschaft können sich auf einen regional üblichen Tarifvertrag beziehen und dessen Entlohnungsbestandteile in ihren Arbeitsverträgen anwenden. Eine formelle Mitgliedschaft im entsprechenden Verband ist nicht erforderlich. Entscheidend ist die tatsächliche und nachweisbare Umsetzung der Entlohnungsvorgaben in der Lohnbuchhaltung.

Was gilt für geringfügig Beschäftigte in Pflege und Betreuung?

Die Tarifpflicht nach § 72 Abs. 3b SGB XI erfasst alle Pflege-, Betreuungs- und Assistenzkräfte, unabhängig vom Beschäftigungsumfang. Auch geringfügig Beschäftigte müssen anteilig tarifgerecht entlohnt werden. Eine gesetzliche Differenzierung nach Vollzeit und Teilzeit kennt das Gesetz an dieser Stelle nicht.

Darf ein Pflegeheim das Tarifwerk jährlich wechseln?

Ein Wechsel ist zulässig, muss jedoch unverzüglich gemeldet werden. Häufige Wechsel ohne erkennbaren sachlichen Grund können die Landesverbände zu einer vertieften Prüfung der Entlohnungsbestandteile veranlassen. Konsistenz in der Tarifwahl schützt vor administrativem Mehraufwand und erhöht die Planungssicherheit bei der Refinanzierungsverhandlung.

Wie sollte eine Einrichtung reagieren, wenn die Landesverbände die Tarifanlehnung nicht anerkennen?

Bei einer ablehnenden Entscheidung besteht in der Regel die Möglichkeit, innerhalb einer gesetzten Frist nachzubessern oder Widerspruch einzulegen. Fristen sind kurz; der Versorgungsvertrag kann bis zur abschließenden Klärung ausgesetzt werden. Juristischer Beistand sollte in diesem Fall unmittelbar eingeholt werden.

Was ist bei Fusion oder Trägerwechsel zu beachten?

Fusionen und Trägerübergänge sind Anlass zur vollständigen Neuprüfung der Tarifkonformität. Die aufnehmende oder neu entstandene Einrichtung muss sicherstellen, dass für alle Beschäftigten eine einheitliche, von den Landesverbänden anerkannte Tarifanlehnung gilt. Unterschiedliche Tarifwerke innerhalb einer Einrichtung sind rechtlich nicht zulässig.

Drei Maßnahmen, die jede Pflegeeinrichtung jetzt angehen sollte

Daraus folgt eine klare Handlungslogik: Die Erkenntnisse aus allen vorangegangenen Abschnitten lassen sich auf drei konkrete Schritte verdichten, die unmittelbar umsetzbar sind. Wenn externe Leistungserbringer oder Dienstleister eingebunden sind, ist zusätzlich der Überblick zum Pflegeheim-Subunternehmervertrag relevant.

Was für den nächsten Schritt zählt

Für das Pflegeheim aus unserem Praxisfall zeigte die rechtliche Prüfung den Weg zur Auflösung: Weder der TVöD-B noch ein anderer Branchentarif musste vollständig übernommen werden. Es reichte, die Entlohnungsbestandteile eines regional anerkannten Tarifwerks nachweisbar zu erreichen, die versäumte Mitteilung an die Landesverbände nachzuholen und die Vergütungssystematik so zu dokumentieren, dass die Refinanzierung in den Pflegesatzverhandlungen gesichert werden konnte. Der Versorgungsvertrag blieb erhalten.

Wie Betreiber die Entscheidung vorbereiten

Die Tarifpflicht nach § 72 Abs. 3b SGB XI ist keine Formalität. Sie ist eine Kernbedingung für den wirtschaftlichen Betrieb und die gesamte Abrechnungsgrundlage einer Einrichtung.

Worauf Träger jetzt achten sollten

Erstens: Klären Sie, ob das gewählte Tarifwerk von den Landesverbänden Ihres Bundeslandes als regional üblich anerkannt wird. Was in einem Bundesland als Referenz gilt, kann in einem anderen abweichen. Holen Sie diese Auskunft schriftlich ein und legen Sie sie zur Dokumentation ab.

Zweitens: Stellen Sie sicher, dass die jährliche Meldung vollständig und fristgerecht bis zum 30. September eingeht. Eine versäumte oder lückenhafte Meldung kann Konsequenzen haben, auch wenn die Entlohnung selbst korrekt ist. Legen Sie den Termin als festes Compliance-Datum im Jahreskalender fest.

Wann anwaltliche Prüfung wichtig wird

Drittens: Dokumentieren Sie die Tarifanlehnung nicht nur in Arbeitsverträgen, sondern auch in der Lohnbuchhaltung so, dass ein Nachweis gegenüber den Landesverbänden jederzeit erbracht werden kann. Lückenhafte Unterlagen sind ein häufiger Auslöser für Prüfverfahren und binden Ressourcen, die an anderer Stelle fehlen.

Tarifpflicht-Compliance: Jährliche Prüfliste für Einrichtungsleitungen

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Quellen

Rechtsquellen und weiterführende Informationen

  1. § 72 Abs. 3b SGB XI
  2. Bundesgesundheitsministerium: Übersicht Leistungsbeträge 2026
Rechtsanwalt Andreas Kübler

Autor

Rechtsanwalt Andreas Kübler

Experte für Sozialrecht mit Schwerpunkt Pflegerecht. Über 10 Jahre Beratung pflegender Angehöriger zu Pflegegrad-Einstufung, Widerspruchsverfahren und Sozialgerichts-Klagen.

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Über den Autor

Dr. Max Mustermann

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