Wie wird der GdB bei mehreren Krankheiten berechnet? Die Einzelwerte werden nicht addiert, sondern das Versorgungsamt bewertet, wie stark alle Erkrankungen zusammen den Alltag einschränken. Ausgangspunkt ist die schwerste Beeinträchtigung; weitere Leiden erhöhen den Gesamt-GdB nach § 152 Abs. 3 SGB IX und Teil A Nr. 3 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze nur, wenn sie die Teilhabe zusätzlich verschlechtern.
Sie haben mehrere Erkrankungen und wundern sich, warum der Gesamt-GdB trotzdem niedrig bleibt? Der Grund liegt im Bewertungssystem: Ein zu niedrig festgestellter GdB kostet konkrete Nachteilsausgleiche. Im Folgenden klären wir, welche Erkrankungen den GdB tatsächlich erhöhen, wie die Gesamtbewertung abläuft und wann ein Widerspruch gegen den Bescheid sinnvoll ist.
Praxisfall · Ausgangslage
Ein Erwerbstätiger mit zwei anerkannten dauerhaften Erkrankungen, einem Wirbelsäulenschaden und einer behandelten Depression, erhält vom Versorgungsamt einen Bescheid mit Gesamt-GdB 40. Er hatte mit 60 gerechnet: Einzel-GdB 30 plus Einzel-GdB 30 sollten in seiner Kalkulation 60 ergeben. Am Arbeitsplatz zeichnet sich eine Stellenumstrukturierung ab, und erst ab GdB 50 greift der gesetzliche Sonderkündigungsschutz. Der Bescheid war ernüchternd, die Begründung schwer zu durchdringen.
Viele Betroffene erleben genau diese Diskrepanz: Die selbst ermittelte Summe der Einzel-GdB-Werte stimmt nicht mit dem amtlichen Bescheid überein. Das ist kein Zufall und kein Fehler des Versorgungsamts, sondern das Ergebnis einer Systemlogik. Das Schwerbehindertenrecht kennt keine Addition, sondern eine Gesamtschau aller Funktionsbeeinträchtigungen.
Um zu verstehen, warum diese Diskrepanz systembedingt ist, lohnt ein Blick in die gesetzlichen Grundlagen.
Gesetzliche Grundlage: § 152 SGB IX und die Versorgungsmedizinischen Grundsätze
Ein Blick in das Gesetz erklärt, warum bloße Addition hier ausscheidet.
⚖️ § 152 SGB IX
§ 152 Abs. 1 SGB IX regelt, dass das Versorgungsamt auf Antrag den Grad der Behinderung feststellt. § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX ist die Kernvorschrift bei Mehrfachbehinderungen: Bei mehreren Beeinträchtigungen der Teilhabe wird der Gesamt-GdB nach den Auswirkungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Eine Addition der Einzel-GdB-Werte ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Die Ausführungsvorschriften finden sich in der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Die Anlage zu § 2 VersMedV enthält die Versorgungsmedizinischen Grundsätze, darunter Teil A Nr. 3, der die Bildung des Gesamt-GdB verbindlich regelt. Diese Grundsätze binden die Versorgungsämter und dienen den Sozialgerichten als zentraler Orientierungsrahmen.
Was Teil A Nr. 3 konkret festlegt
Ausgangspunkt der Gesamtbewertung ist stets die schwerste Einzelbeeinträchtigung. Davon ausgehend prüft das Versorgungsamt, ob weitere Erkrankungen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in einem eigenständigen Ausmaß einschränken. Geringfügige Beeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 10 und häufig auch solche mit GdB 20 erhöhen den Gesamt-GdB in der Regel nicht.
Die entscheidende Frage lautet also nicht: Wie hoch ist jeder Einzel-GdB? Sondern: Schränkt jede weitere Erkrankung die Teilhabe zusätzlich und eigenständig ein?
Worauf es jetzt ankommt
Wie sich diese Regel an typischen Fallkonstellationen zeigt, macht die Systematik greifbarer.
Drei typische Konstellationen: Wie die Gesamtbetrachtung in der Praxis wirkt
Doch was bedeutet Gesamtbetrachtung konkret für den eigenen Bescheid?
Konstellation 1: Herzerkrankung und orthopädischer Dauerschaden
Eine Herzerkrankung mit Einzel-GdB 30 und ein orthopädischer Dauerschaden mit Einzel-GdB 20 betreffen unterschiedliche Funktionssysteme: Herzkreislauf einerseits, Bewegungsapparat andererseits. Das Versorgungsamt setzt den Gesamt-GdB typischerweise mit 40 an, nicht mit 50. Der orthopädische Schaden beeinträchtigt die Teilhabe zwar in einem anderen Bereich, erhöht den Ausgangswert aber nicht im vollen Umfang des Einzel-GdB.
Konstellation 2: Krebsnachsorge und Depression
Liegt eine Krebsnachsorge mit Einzel-GdB 30 vor und zusätzlich eine Depression mit Einzel-GdB 30, ist eine Erhöhung auf 40 oder sogar 50 denkbar, wenn die Depression eigenständige psychische Funktionsbeeinträchtigungen verursacht. Eine automatische Addition auf 60 ist dagegen nicht vorgesehen. Entscheidend ist, ob die Erkrankungen funktional voneinander unabhängig sind oder sich in ihren Auswirkungen überschneiden.
Konstellation 3: Mehrere orthopädische Erkrankungen
Wer gleichzeitig einen Wirbelsäulenschaden mit GdB 20, einen Knieschaden mit GdB 20 und einen Schulterschaden mit GdB 10 hat, beginnt die Gesamtbewertung beim höchsten Einzel-GdB von 20. Da alle drei Beeinträchtigungen denselben Funktionsbereich, nämlich die Bewegungsfähigkeit, betreffen, erhöhen sie den Gesamt-GdB in der Regel nur geringfügig, wenn überhaupt.
Was für die Einordnung zählt
Genau an diesen Stellen entstehen Einsprüche und Widersprüche, denn die Bewertung ist keine reine Rechenoperation, sondern ein behördlicher Beurteilungsspielraum.
Wann erhöht eine weitere Erkrankung den Gesamt-GdB tatsächlich?
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze unterscheiden mehrere Funktionssysteme: Nervensystem und Psyche, Herzkreislauf, Atmung, Verdauung, Harnorgane, Skelett und Muskeln sowie Haut. Beeinträchtigt eine weitere Erkrankung ein anderes Funktionssystem als die Haupterkrankung, ist eine Erhöhung des Gesamt-GdB wahrscheinlicher. Betreffen beide Erkrankungen dasselbe System, bleibt die Erhöhung minimal oder entfällt.
Wenn neben dem Bescheid auch weitere Rechte im Schwerbehindertenrecht betroffen sind, hilft der Überblick zu Welche Voraussetzungen hat Begleitung mit Merkzeichen B? weiter.
Eine weitere Erkrankung erhöht den Gesamt-GdB dann eigenständig, wenn sie ein anderes Funktionssystem als die schwerste Erkrankung betrifft, einen Einzel-GdB von mindestens 20 aufweist und die Teilhabe am Arbeits- oder sozialen Leben in einem über die Haupterkrankung hinausgehenden Maß einschränkt.
Wo der Beurteilungsspielraum zum Problem wird
Das Versorgungsamt hat bei der Gesamtbewertung einen erheblichen Beurteilungsspielraum. Dieser fällt nicht selten zulasten der Antragsteller aus, weil die Bedeutung einzelner Beeinträchtigungen für den konkreten Lebensalltag nicht vollständig gewürdigt wird. Chronischer Schmerz etwa beeinflusst oft mehrere Funktionsbereiche gleichzeitig, ohne dass dies im Bescheid sauber abgebildet wird.
Zurück zur Ausgangssituation: Der Betroffene mit Wirbelsäulenschaden und Depression erhält GdB 40. Die Begründung des Amts lautet, beide Erkrankungen beträfen weitgehend dieselben Funktionsbereiche. Doch ist das tatsächlich so? Eine Wirbelsäulenerkrankung betrifft den Bewegungsapparat, eine Depression das psychische Funktionssystem. Wer die amtliche Gesamtbewertung hinterfragt und die medizinischen Unterlagen gezielt aufbereitet, kann eine andere Einstufung erreichen, sofern der richtige Schritt folgt.
Passt der GdB-Bescheid nicht zur tatsächlichen Beeinträchtigung? Wir prüfen, ob ein Widerspruch oder ein Neufeststellungsantrag aussichtsreich ist, und bereiten den nächsten Schritt vor.
Welche Fehler macht das Versorgungsamt bei der Gesamtbewertung?
Das Versorgungsamt arbeitet auf Basis der vorgelegten Unterlagen. Häufige Schwachstellen bei der GdB-Berechnung mit mehreren Erkrankungen. Wenn neben dem Bescheid auch weitere Rechte im Schwerbehindertenrecht betroffen sind, hilft der Überblick zu GdB-Tabelle: Was gilt bei Depression und Angststörung? weiter.
Unvollständige Aktenlage: Wenn nicht alle Befundberichte, Arztbriefe und Atteste vorliegen, werden Erkrankungen nicht oder zu niedrig bewertet. Das Amt fragt nicht von sich aus nach fehlenden Unterlagen.
Was Sie als Nächstes prüfen sollten
Falsche Funktionssystemzuordnung: Gelegentlich werden Erkrankungen einem einzigen Funktionssystem zugeordnet, obwohl sie mehrere Bereiche betreffen. Systemische Erkrankungen, die sowohl Organe als auch das Nervensystem einschränken, werden dadurch strukturell unterschätzt.
Keine automatische Aktualisierung bei Verschlechterung
Der GdB wird zum Zeitpunkt der Antragstellung festgestellt. Eine spätere Verschlechterung des Gesundheitszustands muss aktiv mit einem Neufeststellungsantrag geltend gemacht werden. Das Amt ändert den Bescheid nicht von sich aus, auch wenn neue Diagnosen hinzukommen.
Einen Monat
Gegen den GdB-Bescheid kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung Widerspruch eingelegt werden. Wird die Frist versäumt, wird der Bescheid bestandskräftig. Eine Neufeststellung bleibt zwar möglich, setzt aber eine nachweisbare Verschlechterung des Gesundheitszustands voraus. Wer die Frist noch offen hat, sollte sie nicht verstreichen lassen.
Wann lohnt sich ein Widerspruch gegen den GdB-Bescheid?
Ein Widerspruch ist sinnvoll, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Versorgungsamt einzelne Erkrankungen nicht oder zu niedrig bewertet hat, die wechselseitigen Beziehungen zwischen Erkrankungen fehlerhaft eingestuft hat, keine aktuellen medizinischen Befunde berücksichtigt hat oder die Auswirkungen auf Arbeitsleben und soziale Teilhabe unterschätzt hat.
Wenn neben dem Bescheid auch weitere Rechte im Schwerbehindertenrecht betroffen sind, hilft der Überblick zu Pflegepauschbetrag, Schwerbehinderung und Steuer: Was gilt? weiter.
Welche Unterlagen werden für den Widerspruch benötigt?
Entscheidend ist die medizinische Dokumentation. Je vollständiger und aktueller die Befundberichte sind, desto größer ist die Chance, dass das Versorgungsamt die Gesamtbewertung korrigiert oder ein Sozialgericht eine abweichende Entscheidung trifft.
Unterlagen und Schritte für den GdB-Widerspruch
Neufeststellung statt Widerspruch: Wann ist dieser Weg der richtige?
Hat die Widerspruchsfrist bereits gestrichen, ist ein Neufeststellungsantrag nach § 152 Abs. 4 SGB IX der geeignete Weg. Dieser setzt voraus, dass sich der Gesundheitszustand nachweislich verschlechtert hat. Wer lediglich eine abweichende rechtliche Bewertung bereits bekannter Erkrankungen anstrebt, braucht den Widerspruch innerhalb der Monatsfrist.
Wenn neben dem Bescheid auch weitere Rechte im Schwerbehindertenrecht betroffen sind, hilft der Überblick zu Was gilt bei Pflegegrad und Schwerbehinderung gleichzeitig? weiter.
⚖️ §§ 78 ff. SGG
Im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren ist vor einer Klage grundsätzlich das Widerspruchsverfahren nach § 87 SGG zu durchlaufen. Erst nach einem ablehnenden Widerspruchsbescheid kann Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden. Die Klagefrist beträgt ebenfalls einen Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
Akt 3: Realistischer Ausblick nach dem Bescheid
Wer einen ernüchternden GdB-Bescheid nicht einfach akzeptiert, sondern die Begründung hinterfragt und die medizinische Dokumentation gezielt aufbereitet, verbessert seine Ausgangslage erheblich. Der Schlüssel liegt nicht darin, den höchsten möglichen Wert anzustreben, sondern sicherzustellen, dass alle relevanten Erkrankungen vollständig und zutreffend bewertet werden. Anwaltliche Prüfung kann den Anspruch klären und den nächsten Schritt, ob Widerspruch, Neufeststellung oder Klage, gezielt vorbereiten.
Übersicht: GdB-Erhöhung bei typischen Mehrfacherkrankungen
Welche praktische Bedeutung hat der Gesamt-GdB konkret für Nachteilsausgleiche?
Der GdB ist keine abstrakte Zahl. Er entscheidet über handfeste rechtliche Vorteile. Ab GdB 50 gilt eine Person als schwerbehindert und erhält den Schwerbehindertenausweis. Damit greifen Sonderkündigungsschutz, Zusatzurlaub von in der Regel fünf Tagen, Gleichstellungsregelungen und Ansprüche auf behinderungsgerechte Beschäftigung. Liegt der GdB bei 40, bleiben diese Schutzrechte verschlossen, es sei denn, eine Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit wird beantragt.
Wenn neben dem Bescheid auch weitere Rechte im Schwerbehindertenrecht betroffen sind, hilft der Überblick zu GdB Widerspruch: Wie hoch sind die Erfolgsaussichten? weiter.
Merkzeichen und steuerliche Auswirkungen
Ab bestimmten GdB-Stufen kommen weitere Merkzeichen hinzu, etwa „G“ für erhebliche Gehbehinderung unter bestimmten Voraussetzungen, oder Pauschbeträge nach dem Einkommensteuergesetz. Ein korrekt festgestellter GdB macht hier einen messbaren Unterschied. Die Differenz zwischen GdB 40 und GdB 50 ist damit keine Formalie, sondern entscheidet über konkrete Ansprüche am Arbeitsplatz und im Steuerrecht. Wer mit dem Bescheid nicht einverstanden ist, sollte die Fristen im Blick behalten.
Ein zu niedrig festgestellter GdB kann angefochten werden, aber nur innerhalb der gesetzlichen Fristen. Wir prüfen Ihren Bescheid und klären, welcher Schritt jetzt sinnvoll ist.
Rechtsquellen und weiterführende Informationen
- ⚖️ § 152 SGB IX
- ⚖️ §§ 78 ff. SGG
- § 2 VersMedV
- § 87 SGG



