Wer bekommt den Pflegepauschbetrag bei Schwerbehinderung? Wenn Sie einen Angehörigen mit Schwerbehinderung zu Hause pflegen, können Sie bis zu 1.800 Euro jährlich von der Steuer absetzen, ohne Belege sammeln zu müssen. Voraussetzung nach § 33b Abs. 6 EStG: Der Pflegebedürftige hat mindestens Pflegegrad 2 oder das Merkzeichen H, und Sie dürfen kein Entgelt für die Pflege erhalten.
Sie pflegen einen Angehörigen mit Schwerbehinderung zu Hause und fragen sich, welche steuerlichen Entlastungen Ihnen zustehen? Der Pflegepauschbetrag senkt Ihr zu versteuerndes Einkommen, ohne dass Sie einzelne Ausgaben nachweisen müssen. Im Folgenden klären wir, welche Voraussetzungen gelten, wie sich der Pauschbetrag vom Behinderten-Pauschbetrag unterscheidet und worauf Sie bei der Steuererklärung achten sollten.
Praxisfall · Ausgangslage
Eine berufstätige Frau pflegt ihre schwerbehinderte Mutter mit Pflegegrad 3 zu Hause, Tag für Tag, ohne jede Vergütung. Sie hat ihre Arbeitszeit reduziert, übernimmt die tägliche Versorgung in der Wohnung der Mutter, trägt die Fahrtkosten, die körperliche Belastung, den Schlafmangel. Als sie ihre Steuerunterlagen durchsieht, fällt ihr auf, dass der Steuerberater zwar den Behinderten-Pauschbetrag der Mutter in Höhe von 2.120 Euro bei GdB 80 nach § 33b Abs. 3 EStG auf sie übertragen hat, den Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs.
Doch welche gesetzlichen Voraussetzungen müssen überhaupt erfüllt sein, damit pflegende Angehörige diesen Pauschbetrag geltend machen können? Und wie lässt sich verhindern, dass steuerliche Entlastungen über Jahre hinweg verloren gehen?
Pflegepauschbetrag bei Schwerbehinderung: Gesetzliche Grundlage nach § 33b EStG
Bevor wir die konkreten Beträge und typischen Fehler betrachten, lohnt sich ein Blick auf die gesetzliche Grundlage. Denn nur wer die Voraussetzungen des Pflegepauschbetrags kennt, kann ihn auch durchsetzen.
Der Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG ist ein steuerlicher Freibetrag für Personen, die einen Angehörigen mit Schwerbehinderung persönlich pflegen. Er wird als außergewöhnliche Belastung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Entscheidend ist: Nicht die pflegebedürftige Person profitiert, sondern die Person, die die häusliche Pflege tatsächlich übernimmt.
Abgrenzung zum Behinderten-Pauschbetrag
Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 5 EStG steht dagegen dem behinderten Menschen selbst zu. Er richtet sich nach dem festgestellten Grad der Behinderung. Kann die pflegebedürftige Person ihn nicht selbst nutzen, etwa weil das eigene Einkommen zu gering ist, darf er nach § 33b Abs. 5 EStG auf die pflegende Person übertragen werden.
Das bedeutet in der Praxis: Beide Pauschbeträge schließen sich nicht gegenseitig aus. Der pflegende Angehörige kann den übertragenen Behinderten-Pauschbetrag und den eigenen Pflegepauschbetrag gleichzeitig geltend machen. Gerade diese Kombination wird in der Praxis häufig übersehen, wie der eingangs geschilderte Fall zeigt: Die Tochter hätte neben den 2.120 Euro Behinderten-Pauschbetrag weitere 1.100 Euro Pflegepauschbetrag beanspruchen können.
Worauf es jetzt ankommt
§ 33b Abs. 6 EStG
Der Pflegepauschbetrag setzt drei Voraussetzungen voraus: Die Pflege erfolgt persönlich in häuslicher Umgebung innerhalb der EU oder des EWR. Die pflegende Person darf keine Vergütung für die Pflege erhalten. Der Pflegebedürftige hat mindestens Pflegegrad 2 oder das Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis. Ein Grad der Behinderung allein reicht nicht aus.
Als pflegende Person kommen nicht nur enge Familienangehörige in Betracht. Auch entfernte Verwandte, Nachbarn oder Freunde können den Pflegepauschbetrag beanspruchen, sofern sie die häusliche Pflege persönlich und ohne Entgelt erbringen. Eine formelle Pflegevereinbarung ist nicht erforderlich.
Auf dieser Grundlage stellt sich die nächste Frage: Wie hoch fällt der Pauschbetrag je nach Pflegegrad und Merkzeichen konkret aus?
Wie hoch sind Pflegepauschbetrag und Behinderten-Pauschbetrag je Pflegegrad?
Im nächsten Schritt geht es um die konkreten Zahlen. Die Beträge sind gesetzlich gestaffelt. Der Pflegepauschbetrag richtet sich nach dem Pflegegrad der pflegebedürftigen Person, der Behinderten-Pauschbetrag nach dem Grad der Behinderung.
Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG
Pflegen mehrere Personen gemeinsam einen Angehörigen, wird der Pauschbetrag gleichmäßig aufgeteilt. Teilen sich etwa zwei Geschwister die Pflege bei Pflegegrad 3, erhält jeder 550 Euro jährlich.
Behinderten-Pauschbetrag nach Grad der Behinderung
Zusätzlich zum Pflegepauschbetrag steht der pflegebedürftigen Person der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG zu. Die Staffelung reicht von 384 Euro bei GdB 20 bis 2.840 Euro bei GdB 100. Bei Feststellung der Merkzeichen H, Bl oder TBl beträgt er 7.400 Euro jährlich.
Die wichtigsten Stufen im Überblick:
- ◆GdB 20: 384 Euro
- ◆GdB 30: 620 Euro
- ◆GdB 40: 860 Euro
- ◆GdB 50: 1.140 Euro
- ◆GdB 60: 1.440 Euro
- ◆GdB 70: 1.780 Euro
- ◆GdB 80: 2.120 Euro
- ◆GdB 90: 2.460 Euro
- ◆GdB 100: 2.840 Euro
- ◆Merkzeichen H, Bl oder TBl: 7.400 Euro
Was für die Einordnung zählt
Daraus folgt für den Fall der pflegenden Tochter: Bei einem Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3 und GdB 80 können beide Pauschbeträge zusammen 3.220 Euro erreichen: 2.120 Euro Behinderten-Pauschbetrag und 1.100 Euro Pflegepauschbetrag. Wird zusätzlich das Merkzeichen H festgestellt, steigt die Summe der absetzbaren Pauschbeträge auf 9.200 Euro.
Der Unterschied zwischen 3.220 Euro und 9.200 Euro zeigt, warum die Prüfung des Merkzeichens H so entscheidend ist.
Pauschbetrag oder Einzelnachweis nach § 33 EStG?
Pflegende Angehörige haben ein Wahlrecht. Sie können den Pflegepauschbetrag pauschal nutzen oder ihre tatsächlichen pflege- und behinderungsbedingten Aufwendungen einzeln nach § 33 EStG nachweisen. Bei hohen Kosten für behindertengerechte Umbauten, Fahrten oder Hilfsmittel kann der Einzelnachweis günstiger sein. Der Pauschbetrag hat den Vorteil, dass keine Belege gesammelt werden müssen.
Was Sie als Nächstes prüfen sollten
Trotz dieser klaren Regelung und der teils erheblichen Entlastungsbeträge werden die steuerlichen Möglichkeiten in der Praxis häufig nicht oder falsch beantragt. Die Gründe dafür sind typisch und vermeidbar.
Warum bleibt der Pflegepauschbetrag bei Schwerbehinderung oft ungenutzt?
Genau hier wird es kritisch: Die steuerliche Entlastung für pflegende Angehörige scheitert selten am Gesetz. Sie scheitert an Unkenntnis, Verwechslungen und fehlender Prüfung. Wenn die gesundheitliche Einschränkung auch Beruf, Alltag oder Absicherung betrifft, ordnet Beruf und Erwerbsfähigkeit die nächsten Fragen ein.
Verwechslung der beiden Pauschbeträge
Steuerberater übertragen regelmäßig den Behinderten-Pauschbetrag der pflegebedürftigen Person auf den pflegenden Angehörigen. Das ist nach § 33b Abs. 5 EStG zulässig. Dabei wird jedoch häufig übersehen, dass der pflegende Angehörige zusätzlich einen eigenen Anspruch auf den Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG hat.
Im eingangs geschilderten Fall wurde genau diese Lücke sichtbar: Der Behinderten-Pauschbetrag der Mutter wurde korrekt übertragen. Der Pflegepauschbetrag der pflegenden Tochter blieb jedoch jahrelang unberücksichtigt. Doch noch schwerer wiegt eine zweite Lücke: Niemand hatte geprüft, ob für die Mutter das Merkzeichen H beantragt werden könnte.
Was für den nächsten Schritt zählt
Bei Feststellung würde der Pflegepauschbetrag von 1.100 auf 1.800 Euro steigen, der Behinderten-Pauschbetrag von 2.120 auf 7.400 Euro. Statt 3.220 Euro jährlich stünden der Familie 9.200 Euro zu, wie im vorigen Abschnitt berechnet. Die Frustration wächst, dazu die Sorge, ob vergangene Steuerjahre noch korrigierbar sind und ob Fristen bereits verstrichen sein könnten.
Der Pflegepauschbetrag und der Behinderten-Pauschbetrag sind zwei getrennte Freibeträge mit unterschiedlichen Berechtigten. Der Pflegepauschbetrag steht der pflegenden Person zu, der Behinderten-Pauschbetrag der behinderten Person selbst. Prüfen Sie immer beide Ansprüche getrennt. Prüfen Sie zusätzlich, ob das Merkzeichen H beantragt werden kann.
Weitere typische Fehler bei Schwerbehinderung und Steuer
- ◆Kein gesonderter Antrag: Der Pflegepauschbetrag muss in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen eingetragen werden. Ohne ausdrücklichen Antrag wird er nicht berücksichtigt.
- ◆Vergütung für die Pflege: Bereits geringe Aufwandsentschädigungen können als Entgelt gelten und den Anspruch ausschließen. Auch Gelder aus der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI sind kritisch zu prüfen.
- ◆GdB mit Pflegegrad verwechselt: Ein GdB von 50 oder 80 allein begründet keinen Anspruch. Ohne anerkannten Pflegegrad oder Merkzeichen H besteht kein Anspruch auf den Pflegepauschbetrag.
- ◆Merkzeichen H nicht beantragt: Das Merkzeichen H kann beim Versorgungsamt unabhängig vom Pflegegrad beantragt werden. Es eröffnet den Höchstbetrag von 1.800 Euro.
Diese Fehler lassen sich vermeiden, wenn der Antrag systematisch vorbereitet wird. Welche Angaben das Finanzamt konkret verlangt, zeigt der nächste Abschnitt.
Wie beantragen Sie den Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung?
Bevor wir auf Einspruch und Klage eingehen, zunächst zum eigentlichen Antrag. Der Pflegepauschbetrag wird über die Anlage Außergewöhnliche Belastungen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Viele Betroffene empfinden den Antrag als kompliziert. Tatsächlich ist das Verfahren überschaubar, wenn die richtigen Unterlagen vorliegen. Wenn bereits ein Bescheid vorliegt, ist außerdem wichtig, wie Sie einen Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid vorbereiten.
Angaben in der Steuererklärung
In der Anlage Außergewöhnliche Belastungen tragen Sie Name, Anschrift und Pflegegrad der pflegebedürftigen Person ein. Das Finanzamt gleicht den Pflegegrad mit den Daten der Pflegekasse ab. Einzelbelege über Pflegekosten sind beim Pauschbetrag nicht erforderlich. Geben Sie an, ob Sie die Pflege allein oder gemeinsam mit anderen Personen erbringen.
Den Pflegegrad weist die Pflegekasse mit einem Feststellungsbescheid nach. Es empfiehlt sich, eine Kopie des Bescheids beizulegen, um Rückfragen des Finanzamts zu vermeiden. Das Merkzeichen H ist im Schwerbehindertenausweis eingetragen und kann beim Versorgungsamt gesondert beantragt werden. Gerade dieser Schritt wird, wie der Praxisfall zeigt, häufig versäumt.
Aufteilung bei mehreren Pflegepersonen
Pflegen mehrere Angehörige dieselbe Person, wird der Pauschbetrag gleichmäßig aufgeteilt. Jeder Pflegende muss den Antrag in seiner eigenen Steuererklärung stellen. Eine abweichende Aufteilung, etwa nach tatsächlichem Pflegeaufwand, sieht das Gesetz nicht vor.
Unterlagen für den Pflegepauschbetrag
Wenn Sie unsicher sind, ob der Pflegepauschbetrag oder der Einzelnachweis in Ihrer Situation günstiger ist, kann ein Anwalt im Schwerbehindertenrecht die steuerlichen Möglichkeiten prüfen.
Sie pflegen einen Angehörigen mit Schwerbehinderung und sind unsicher, welche steuerlichen Pauschbeträge Ihnen zustehen? Ein Anwalt im Schwerbehindertenrecht prüft Ihren konkreten Anspruch und klärt den nächsten Schritt.
Anders sieht es aus, wenn das Finanzamt den Antrag trotz Vorlage aller Nachweise ablehnt. Dann greifen die steuerlichen Rechtsmittel.
Was tun, wenn das Finanzamt den Pauschbetrag ablehnt?
Doch was passiert, wenn der Antrag korrekt gestellt wurde und das Finanzamt den Pauschbetrag dennoch versagt? Nicht jeder Bescheid ist fehlerfrei. Und nicht jede Ablehnung ist berechtigt. Wenn noch unklar ist, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, hilft der Überblick, wie Sie Pflegebedürftigkeit parallel prüfen.
Einspruch innerhalb eines Monats
Gegen einen ablehnenden Steuerbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Einspruch einlegen. Der Einspruch muss beim zuständigen Finanzamt eingehen und begründet werden. Legen Sie dar, warum die Voraussetzungen des § 33b Abs. 6 EStG erfüllt sind, und fügen Sie Nachweise wie den Pflegegrad-Bescheid oder den Schwerbehindertenausweis bei. Die im vorigen Abschnitt genannte Checkliste hilft dabei, alle erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen.
Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Steuerbescheids. Geht der Einspruch zu spät ein, wird der Bescheid bestandskräftig. In Ausnahmefällen kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Prüfen Sie das Datum der Bekanntgabe auf dem Bescheid sorgfältig.
Klage vor dem Finanzgericht
Bleibt der Einspruch erfolglos, steht der Klageweg zum Finanzgericht offen. Das Gericht prüft, ob der Pflegebedürftige die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und ob die Pflege tatsächlich persönlich in häuslicher Umgebung erbracht wird. Ein Rechtsanwalt im Pflegerecht kann die Erfolgsaussichten vorab einschätzen und den Einspruch oder die Klage vorbereiten.
Rückwirkende Korrektur offener Steuerjahre
Wurde der Pflegepauschbetrag in vergangenen Jahren nicht beantragt, lässt sich der Steuerbescheid unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend ändern. Solange der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist oder die Festsetzungsfrist noch läuft, kann ein Änderungsantrag beim Finanzamt gestellt werden. Gerade bei längerer Pflegedauer summieren sich die nicht genutzten Pauschbeträge erheblich. Diese rückwirkende Korrektur ist auch der Schlüssel für den eingangs geschilderten Fall.
Was pflegende Angehörige jetzt tun sollten
Im Fall der pflegenden Tochter wird nun deutlich, welchen Unterschied eine gezielte Prüfung machen kann. Der sinnvolle Weg: Zunächst prüfen, ob die Voraussetzungen für das Merkzeichen H beim Versorgungsamt vorliegen, gegebenenfalls Widerspruch innerhalb der Monatsfrist nach § 84 SGG einlegen. Parallel den Pflegepauschbetrag in der laufenden und in noch offenen Vorjahreserklärungen geltend machen.
Für die nächste Einordnung gibt Orientierung für Betroffene und Angehörige einen breiteren Überblick.
So entsteht Klarheit über den steuerlichen Nachteilsausgleich, der pflegenden Angehörigen von Rechts wegen zusteht.
Was der Bescheid für Ihre Familie bedeutet
Die Kombination aller in diesem Artikel beschriebenen Schritte, die Abgrenzung der beiden Pauschbeträge, die Prüfung des Merkzeichens H und die rückwirkende Korrektur offener Steuerjahre, kann den steuerlichen Nachteilsausgleich für die Familie erheblich erweitern.
„Pflegende Angehörige tragen eine doppelte Last: die tägliche Pflege und die finanzielle Belastung. Der Pflegepauschbetrag erkennt diese Leistung an, ohne bürokratischen Aufwand zu fordern.“
Der Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG bietet pflegenden Angehörigen eine Steuerentlastung von bis zu 1.800 Euro jährlich. In Kombination mit dem Behinderten-Pauschbetrag der pflegebedürftigen Person kann die Gesamtentlastung deutlich höher ausfallen als vielen Betroffenen bewusst ist. Entscheidend ist, beide Pauschbeträge getrennt zu prüfen, das Merkzeichen H zu beantragen und den Pflegepauschbetrag aktiv in die Steuererklärung aufzunehmen.
Sie möchten wissen, ob Ihnen der Pflegepauschbetrag bei Schwerbehinderung zusteht und ob vergangene Steuerjahre korrigiert werden können? Ein Rechtsanwalt im Pflegerecht prüft Ihre Situation und bereitet die nächsten Schritte vor.



