Pflegen Sie einen Angehörigen zuhause und liegt ein Pflegekassen-Bescheid mit mindestens Pflegegrad 2 vor, können Sie bis zu 1.800 Euro pro Jahr von der Steuer absetzen, ohne einen einzigen Beleg einreichen zu müssen. Voraussetzung ist außerdem, dass die Pflege im Haushalt einer der beiden Personen stattfindet. Die Grundlage dafür bildet § 33b Abs. 6 EStG.
Sie pflegen einen Angehörigen zuhause und fragen sich, ob der Pflegepauschbetrag steuerlich für Sie gilt? Wer eine der Voraussetzungen übersieht, verliert den Abzug für das gesamte Steuerjahr. Im Folgenden klären wir, welche Bedingungen das Einkommensteuergesetz stellt, warum bezogenes Pflegegeld kein Hindernis ist und was bei Heimunterbringung gilt.
Praxisfall · Setup
Eine Tochter pflegt ihre Mutter seit Monaten täglich zuhause, hilft beim Anziehen, beim Waschen und beim Einnehmen der Medikamente. Die Mutter hat Pflegegrad 3. In der Steuererklärung trägt die Tochter den Pflegepauschbetrag ein und wartet. Wochen später liegt ein Brief vom Finanzamt im Briefkasten: Der Abzug nach § 33b EStG wurde nicht anerkannt.
Gesetzliche Grundlage: Was § 33b Abs. 6 EStG zum Pflegepauschbetrag regelt
Bevor wir uns den einzelnen Voraussetzungen zuwenden, lohnt ein Blick ins Steuerrecht, denn dort ist geregelt, warum der Pflegepauschbetrag eine eigene Regelung bildet und nicht mit gewöhnlichen außergewöhnlichen Belastungen gleichzusetzen ist.
Der Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG ist eine pauschale Entlastung für Personen, die einen anderen Menschen unentgeltlich und persönlich pflegen. Im Unterschied zu § 33 EStG müssen keine Einzelbelege vorgelegt werden. Der Betrag wird direkt vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Dieser Unterschied ist praktisch bedeutsam: Er macht den Pauschbetrag zu einem der wenigen steuerlichen Instrumente, das pflegende Angehörige ohne bürokratischen Aufwand nutzen können.
§ 33b Abs. 6 EStG
Steuerpflichtige, die eine hilflose Person in deren Haushalt oder im eigenen Haushalt persönlich und unentgeltlich pflegen, können anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG einen Pauschbetrag geltend machen. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad: 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 oder 4, 1.800 Euro bei Pflegegrad 5 oder Merkzeichen H.
Wer darf den Pauschbetrag beantragen?
Die Pflegeperson muss keine Verwandte sein. Töchter, Söhne, Nachbarinnen oder enge Freunde sind gleichermaßen anspruchsberechtigt, solange die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend ist die tatsächliche Pflegehandlung, nicht das Verwandtschaftsverhältnis.
Wichtig ist außerdem: Die Pflege muss entweder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person oder im Haushalt der Pflegeperson stattfinden. Beide Haushalte müssen sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Auf dieser Grundlage entscheidet sich bereits ein Großteil der Fälle, bevor die Frage nach dem Pflegegrad überhaupt gestellt wird.
Welche Pflegegrade berechtigen zum Pauschbetrag?
Doch was bedeutet das konkret für Familien, die gerade einen Pflegeantrag gestellt oder einen Bescheid in der Hand halten? Nicht jeder Pflegefall öffnet den Weg zum Pflegepauschbetrag. Das Einkommensteuergesetz knüpft den Anspruch an einen konkreten Schwellenwert, und dieser ist entscheidend für alles, was folgt.
Übersicht: Pflegegrad und Pflegepauschbetrag
Pflegegrad 1 schließt den Pflegepauschbetrag aus. Das bedeutet: Wer den Pflegegrad gerade erst beantragt hat, sollte prüfen, ob der Bescheid rückwirkend für das laufende Steuerjahr gilt, denn dann kann der Pauschbetrag noch geltend gemacht werden. Die Tochter aus unserem Ausgangsfall hat genau diesen Schritt richtig gemacht: Pflegegrad 3 der Mutter ist anerkannt, 1.100 Euro stehen ihr zu.
Was bedeutet Merkzeichen H?
Das Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis steht für Hilflosigkeit. Es kann unabhängig vom Pflegegrad vergeben werden, wenn der Betroffene dauerhaft auf fremde Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen angewiesen ist. Das Merkzeichen Bl (Blindheit) allein reicht für den Pflegepauschbetrag dagegen nicht aus. Damit ist die Pflegegrad-Tabelle nicht das einzige Zugangstor zu dieser steuerlichen Entlastung.
Im nächsten Schritt stellt sich die Frage, die für viele Familien die heikelste ist: Wann gilt die Pflege überhaupt als unentgeltlich, und was zählt das Finanzamt fälschlicherweise als Einnahme?
Wann gilt die Pflege als „unentgeltlich“?
Genau hier liegt der häufigste Streitpunkt mit dem Finanzamt, und genau hier hat das Finanzamt im Fall der Tochter einen Fehler gemacht. Eine Pflegeperson darf für die Pflegetätigkeit keine Einnahmen erhalten. Aber was zählt als „Einnahme“? Wenn noch unklar ist, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, hilft der Überblick, wie Sie Pflegebedürftigkeit prüfen lassen.
Worauf es jetzt ankommt
Pflegegeld ist keine Einnahme der Pflegeperson
Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI zahlt die Pflegekasse an die pflegebedürftige Person, nicht an die Pflegeperson. Gibt die Mutter ihr Pflegegeld freiwillig an die Tochter weiter, ändert das nichts am steuerrechtlichen Status der Tochter, solange kein Pflegevertrag mit vereinbarter Vergütung besteht. Entscheidend ist allein, ob eine vertragliche Entgeltvereinbarung existiert.
§ 33b Abs. 6 EStG schließt Einnahmen aus, die der Pflegeperson als Gegenleistung zufließen, nicht aber Mittel, die rechtlich der Gepflegten zustehen. Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist keine Vergütung der Pflegeperson, sondern eine Sozialleistung zugunsten der pflegebedürftigen Person. Diese Abgrenzung ist der Kern des Einspruchs, den die Tochter einlegen sollte.
Pflegevertrag als entscheidende Trennlinie
Ein einfaches Abgrenzungsmuster hilft in der Praxis: Ist ein schriftlicher Pflegevertrag mit regelmäßiger Zahlung geschlossen worden, entfällt der Pflegepauschbetrag. Besteht keine solche Vereinbarung und fließen Geldbeträge nur informell, bleibt die Pflege steuerrechtlich unentgeltlich. Daraus folgt: Viele Ablehnungen durch das Finanzamt beruhen auf einer Verwechslung dieser beiden rechtlich grundverschiedenen Sachverhalte.
Gilt das auch für Pflegesachleistungen?
Ja, aber mit einem wichtigen Unterschied. Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI fließen direkt an einen ambulanten Pflegedienst. Die pflegende Angehörige, die zusätzlich privat pflegt, erhält dadurch keine Einnahmen. Pflegegeld und Sachleistung können also parallel laufen, solange die Angehörige selbst nicht vertraglich entlohnt wird.
Ihr Finanzamt hat den Pflegepauschbetrag abgelehnt? Wir prüfen, ob die Ablehnung rechtlich haltbar ist, und legen bei Bedarf Einspruch ein.
Der Fehler liegt in der Einschätzung des Finanzamts: Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI erhält die Mutter, nicht die Tochter. Selbst wenn die Mutter es weitergibt, ist das keine Vergütung für eine Pflegeleistung, solange kein Entgeltvertrag besteht. Die Tochter hat keinen Pflegevertrag unterschrieben. Sie pflegt unentgeltlich. Auf diese Abgrenzung, die § 33b Abs.
6 EStG ausdrücklich trägt, kommt es an, und genau sie fehlt in der Begründung des Finanzamts.
Was passiert, wenn mehrere Personen gemeinsam pflegen?
Anders sieht es aus, wenn nicht eine einzelne Person die Pflege übernimmt, sondern mehrere Familienmitglieder sich die Aufgabe teilen. Das Einkommensteuergesetz sieht dafür eine klare Regel vor, die sich unmittelbar aus dem Grundsatz ergibt, dass der Pauschbetrag personenbezogen gewährt wird. In der weiteren Prüfung taucht daneben häufig Pflegenotstand auf.
Der Pflegepauschbetrag wird nur einmal für die gepflegte Person gewährt. Pflegen mehrere Personen gemeinsam, wird er nach Köpfen aufgeteilt: Zwei Geschwister, die sich die Pflege gleichmäßig teilen, erhalten je 50 Prozent des Pauschbetrags. Diese Aufteilung erfolgt im Regelfall automatisch, wenn beide Pflegepersonen den Pauschbetrag in ihrer Steuererklärung geltend machen.
Was für die Einordnung zählt
Abweichende Aufteilung auf Antrag
Wer einen größeren Pflegeanteil trägt als das Geschwister, kann beim Finanzamt eine abweichende Aufteilung beantragen. Eine schriftliche Bestätigung aller beteiligten Pflegepersonen, aus der der jeweilige Pflegeanteil hervorgeht, ist dabei hilfreich.
Kann die gepflegte Person den Pauschbetrag selbst beantragen?
Nein. Der Pflegepauschbetrag steht ausschließlich der Pflegeperson zu. Die pflegebedürftige Person kann jedoch ihren eigenen Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 5 EStG nutzen, der unabhängig davon gilt. Beide Regelungen schließen sich nicht aus, weil sie unterschiedliche Sachverhalte abbilden.
Damit ist die Frage der Aufteilung zwischen mehreren Pflegepersonen geklärt. Doch auch der Ort der Pflege hat Folgen für den Anspruch, denn das Gesetz verlangt ausdrücklich eine häusliche Pflege.
Gilt der Pauschbetrag auch bei Heimunterbringung?
Das Gesetz verlangt, dass die Pflege im Haushalt stattfindet. Daraus folgt unmittelbar: Lebt die pflegebedürftige Person dauerhaft im Pflegeheim, entfällt der Pflegepauschbetrag. Anders sieht es aus bei vorübergehenden Heimaufenthalten, etwa bei einer Kurzzeitpflege: Übernimmt die pflegende Angehörige im Übrigen weiterhin die häusliche Pflege, bleibt der Anspruch erhalten.
Sobald Pflegegeld bewilligt wird, entscheidet die Berechnung des Pflegegelds, ob die Zahlung zum tatsächlichen Pflegeaufwand passt.
Kurzzeitpflege schadet dem Pauschbetrag nicht
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege unterbrechen die häusliche Pflege nur vorübergehend. Der Pflegepauschbetrag kann für das gesamte Steuerjahr geltend gemacht werden, solange die häusliche Pflege im Übrigen bestanden hat.
Wer alle bisher genannten Voraussetzungen erfüllt, die häusliche Pflege dokumentiert und den Pflegebescheid gesichert hat, sollte nun die abschließende Checkliste prüfen, bevor die Steuererklärung abgegeben wird.
Wann steht der Pflegepauschbetrag zu?
Bevor Sie die nächsten Schritte prüfen
Wichtig ist zuerst die Einordnung, welche Entscheidung, Frist oder Forderung tatsächlich betroffen ist. Erst danach sollte die praktische Checkliste abgearbeitet werden. Legen Sie Unterlagen, Fristen und die bisherige Kommunikation zusammen, bevor Sie den nächsten Schritt festlegen.
Für die Tochter stehen 1.100 Euro Pflegepauschbetrag auf dem Spiel, ein Betrag, der die Steuerlast spürbar senkt und keinen Einzelnachweis erfordert. Sie sichert den Pflegegradbescheid der Pflegekasse, legt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids schriftlich Einspruch ein und begründet ihn mit der rechtlichen Abgrenzung zwischen Pflegegeld nach § 37 SGB XI und persönlicher Vergütung nach § 33b Abs. 6 EStG.
Was Sie als Nächstes prüfen sollten
Die Rechtslage ist klarer, als der erste Bescheid vermuten lässt.
Häufige Fragen zum Pflegepauschbetrag
Muss ich Belege vorlegen, um den Pflegepauschbetrag zu erhalten?
Nein. Das ist der entscheidende Vorteil gegenüber § 33 EStG. Fahrtkosten, Pflegemittel oder sonstige Ausgaben müssen nicht nachgewiesen werden. Das Finanzamt kann jedoch den Pflegebescheid oder den Schwerbehindertenausweis anfordern, um den Pflegegrad zu verifizieren. Der nächste Schritt hängt oft davon ab, wie Beschwerde bei der Heimaufsicht einzuordnen ist.
Was tun, wenn das Finanzamt den Abzug ablehnt?
Gegen einen ablehnenden Steuerbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch sollte schriftlich erfolgen und die rechtliche Begründung konkret benennen, insbesondere wenn das Finanzamt das weitergereichte Pflegegeld fälschlicherweise als Einnahme der Pflegeperson gewertet hat.
Kann ich Pflegepauschbetrag und Behinderten-Pauschbetrag gleichzeitig nutzen?
Ja. Wer selbst eine Behinderung hat und zusätzlich einen Angehörigen pflegt, kann beide Pauschbeträge in derselben Steuererklärung geltend machen. Sie schließen sich nicht gegenseitig aus, weil sie unterschiedliche Sachverhalte abbilden.
Gilt der Pflegepauschbetrag auch für das erste Pflegejahr?
Ja. Bei unterjährigem Beginn der Pflege wird der Pauschbetrag nicht zeitanteilig gekürzt, sondern in voller Höhe gewährt, sofern die übrigen Voraussetzungen an mindestens einem Tag des Steuerjahres vorlagen.
Spielt es eine Rolle, ob die Pflegeperson selbst berufstätig ist?
Nein. Der Pflegepauschbetrag ist einkommensunabhängig und steht berufstätigen wie nicht berufstätigen Pflegepersonen gleichermaßen zu. Er wirkt sich bei höheren Grenzsteuersätzen besonders deutlich aus, da er direkt das zu versteuernde Einkommen mindert.
Was für den nächsten Schritt zählt
„Pflegende Angehörige erbringen jeden Tag eine Leistung, die kein Pflegedienst ersetzen kann. Das Steuerrecht erkennt das mit dem Pflegepauschbetrag zumindest in Teilen an.“
Drei Dinge, die Pflegende vor der Steuererklärung wissen sollten
Auf dieser Grundlage lassen sich die wichtigsten Punkte zusammenfassen, die sich aus den vorangegangenen Abschnitten ergeben und über Anerkennung oder Ablehnung entscheiden. Wenn es auch um laufende Leistungen geht, zeigt die Übersicht zur Höhe des Pflegegelds, welche Beträge relevant sind.
Erstens: Den Pflegebescheid aufbewahren. Wer den Bescheid der Pflegekasse griffbereit hat, kann auf Rückfragen des Finanzamts sofort reagieren. Das spart Zeit und verhindert unnötige Nachforderungen.
Worauf pflegende Angehörige jetzt achten sollten
Zweitens: Den Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegevergütung kennen. Pflegegeld nach § 37 SGB XI gehört der pflegebedürftigen Person und steht dem Pflegepauschbetrag nicht entgegen, solange kein Entgeltvertrag besteht. Diese Abgrenzung ist der häufigste Streitpunkt mit dem Finanzamt und der häufigste Grund für vermeidbare Ablehnungen.
Drittens: Bei Ablehnung handeln. Ein ablehnender Steuerbescheid ist kein rechtskräftiges Urteil. Wer die Voraussetzungen kennt und einen begründeten Einspruch einlegt, hat gute Chancen, den Pauschbetrag nachträglich zu erhalten. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.
Sie pflegen einen Angehörigen zuhause und möchten wissen, ob der Pflegepauschbetrag in Ihrem Fall anerkannt wird? Unser Team prüft die Voraussetzungen und unterstützt Sie, wenn der Bescheid nicht stimmt.



