„Arzthaftung entscheidet sich selten am Behandlungstag selbst, sondern an der Frage, ob die Dokumentation den tatsächlichen Ablauf ehrlich wiedergibt.“
Andreas Kübler · Kanzleiinhaber§ 823 BGB
Schadensersatzpflicht
§ 630h BGB
Beweislast bei Fehlern
§ 253 BGB
Schmerzensgeld
§§ 195, 199 BGB
Regelverjährung 3 Jahre
Ein Eingriff mit Folgen?
Drei Situationen, in denen wir täglich Haftungsansprüche durchsetzen.
Grobe Behandlungsfehler
Bei einem groben Abweichen vom Facharztstandard kann sich die Beweislast zu Ihren Gunsten umkehren. Wir prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Aufklärungsmängel vor Eingriffen
Fehlt eine wirksame Einwilligung, kann selbst ein technisch einwandfreier Eingriff haftungsrechtlich angreifbar sein.
Schmerzensgeld und Folgeschäden
Wir beziffern Schmerzensgeld sowie Behandlungs-, Pflege- und Verdienstausfallschäden und setzen sie gegenüber Klinik oder Versicherung durch.
Andreas Kübler
Rechtsanwalt · Kanzleiinhaber
Rechtsanwalt Andreas Kübler und sein Team setzen Haftungsansprüche nach Behandlungsfehlern durch. Schwerpunkt: grobe Behandlungsfehler, Aufklärungsmängel und Schmerzensgeldbezifferung.
Mein Anspruch: juristisch sauber dort aufgestellt, wo Betroffene selten gehört werden.
So verlaufen Haftungsfälle in der Praxis
Warum viele berechtigte Haftungsansprüche scheitern, bevor sie überhaupt geprüft werden.
Kliniken und deren Haftpflichtversicherer reagieren auf Vorwürfe standardisiert. Für Betroffene wirkt eine erste Zurückweisung endgültig, juristisch ist sie meist nur der Ausgangspunkt eines Verfahrens, das sich mit sauberer Beweisführung gewinnen lässt.
Antworten zu Arzthaftungs-Streitfällen.
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