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Rechtsanwalt für Arzthaftung, der Behandlungsfehler konsequent durchsetzt

Ein Eingriff mit bleibenden Folgen, eine Diagnose, die zu spät gestellt wurde, eine Aufklärung, die nie stattfand. Wir prüfen die Behandlung gegen den medizinischen Standard und setzen Haftungsansprüche konsequent durch.

„Arzthaftung entscheidet sich selten am Behandlungstag selbst, sondern an der Frage, ob die Dokumentation den tatsächlichen Ablauf ehrlich wiedergibt.“

Andreas Kübler · Kanzleiinhaber

§ 823 BGB

Schadensersatzpflicht

§ 630h BGB

Beweislast bei Fehlern

§ 253 BGB

Schmerzensgeld

§§ 195, 199 BGB

Regelverjährung 3 Jahre

Ein Eingriff mit Folgen?

Drei Situationen, in denen wir täglich Haftungsansprüche durchsetzen.

01

Grobe Behandlungsfehler

Bei einem groben Abweichen vom Facharztstandard kann sich die Beweislast zu Ihren Gunsten umkehren. Wir prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

02

Aufklärungsmängel vor Eingriffen

Fehlt eine wirksame Einwilligung, kann selbst ein technisch einwandfreier Eingriff haftungsrechtlich angreifbar sein.

03

Schmerzensgeld und Folgeschäden

Wir beziffern Schmerzensgeld sowie Behandlungs-, Pflege- und Verdienstausfallschäden und setzen sie gegenüber Klinik oder Versicherung durch.

Rechtsanwalt Andreas Kübler
Über Advocura

Andreas Kübler

Rechtsanwalt · Kanzleiinhaber

Rechtsanwalt Andreas Kübler und sein Team setzen Haftungsansprüche nach Behandlungsfehlern durch. Schwerpunkt: grobe Behandlungsfehler, Aufklärungsmängel und Schmerzensgeldbezifferung.

Mein Anspruch: juristisch sauber dort aufgestellt, wo Betroffene selten gehört werden.

KAMMERRechtsanwaltskammer
FACHANWALTFür Arbeitsrecht
MEDIATORKonfliktmoderation
SCHWERPUNKTPflege · Gesundheit
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So verlaufen Haftungsfälle in der Praxis

Warum viele berechtigte Haftungsansprüche scheitern, bevor sie überhaupt geprüft werden.

Kliniken und deren Haftpflichtversicherer reagieren auf Vorwürfe standardisiert. Für Betroffene wirkt eine erste Zurückweisung endgültig, juristisch ist sie meist nur der Ausgangspunkt eines Verfahrens, das sich mit sauberer Beweisführung gewinnen lässt.

•Dokumentation bleibt lückenhaft: Ohne vollständige Akteneinsicht lässt sich ein Abweichen vom Standard kaum belegen.
•Facharztstandard wird bestritten: Ohne unabhängiges Gutachten bleibt strittig, was im Behandlungszeitpunkt medizinisch geboten war.
•Frist wird unterschätzt: Die Verjährung beginnt mit Kenntnis von Schaden und Schädiger, nicht erst mit dem Abschluss der Behandlung.
•Versicherer reguliert zurückhaltend: Erste Angebote der Haftpflichtversicherung liegen oft deutlich unter dem tatsächlichen Schaden.
•Eigene Einschätzung reicht nicht: Ob ein Fehler haftungsrechtlich relevant ist, lässt sich ohne medizinisch-juristischen Abgleich kaum verlässlich beurteilen.

So arbeiten wir Ihren Fall ab

Von der ersten Einschätzung bis zur gerichtlichen Durchsetzung, in einem klaren Ablauf.

Wir übernehmen die Auseinandersetzung mit Klinik, Praxis oder Haftpflichtversicherer. Sie schildern uns den Fall, wir sichern Beweise und bauen die Haftung systematisch auf.

01

Erstgespräch und Fristprüfung

Sie schildern uns den Behandlungsverlauf und die Folgen. Wir prüfen Verjährung und erste Erfolgsaussichten. Das Gespräch ist unverbindlich.

02

Akteneinsicht und medizinisches Gutachten

Wir fordern die vollständige Behandlungsdokumentation an und ziehen einen unabhängigen Gutachter hinzu, wo nötig.

03

Anspruchsstellung und Verhandlung

Wir beziffern Schmerzensgeld und Folgeschäden und verhandeln mit Klinik oder Haftpflichtversicherer.

04

Klage, falls nötig

Bleibt eine angemessene außergerichtliche Lösung aus, vertreten wir Sie im Zivilprozess.

FAQ

Antworten zu Arzthaftungs-Streitfällen.

Ein Abweichen vom im Behandlungszeitpunkt geltenden medizinischen Facharztstandard, das nachweislich zu einem Schaden geführt hat.

Wenn Sie vor einem Eingriff nicht rechtzeitig und verständlich über Risiken und Alternativen informiert wurden (§ 630e BGB), kann selbst ein lege artis durchgeführter Eingriff rechtlich angreifbar sein.

Am Anfang steht meist die vollständige Behandlungsakte (§ 630g BGB), oft ergänzt um eine unabhängige medizinische Zweitmeinung.

Je nach Fall Schmerzensgeld, Ersatz von Behandlungs- und Folgekosten sowie Verdienstausfall.

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