← Medizinrecht · Behandlungsfehler und Aufklärung

Rechtsanwalt für Medizinrecht, der Behandlungsfehler durchsetzt

Ein Eingriff, der schiefgelaufen ist. Eine Aufklärung, die nicht stattgefunden hat. Eine Diagnose, die zu spät kam. Wir prüfen Ihren Fall medizinisch und juristisch und setzen Ihre Ansprüche gegenüber Klinik, Praxis oder Versicherung durch.

„Ein Behandlungsfehler ist für Betroffene selten eindeutig erkennbar. Erst der Abgleich zwischen Dokumentation und tatsächlichem Facharztstandard zeigt, ob ein Anspruch besteht.“

Andreas Kübler · Kanzleiinhaber

§ 630a BGB

Der Behandlungsvertrag

§ 630e BGB

Aufklärungspflicht

§ 630g BGB

Einsicht in die Akte

§ 630h BGB

Beweislast bei Fehlern

Behandlung nicht wie erwartet verlaufen?

Drei Situationen, in denen wir täglich für Patientinnen und Patienten einstehen.

01

Diagnose- und Behandlungsfehler

Eine Erkrankung wurde zu spät erkannt oder falsch behandelt. Wir prüfen die Dokumentation gegen den geltenden Facharztstandard und bewerten, ob ein Anspruch besteht.

02

Fehlende oder unzureichende Aufklärung

Vor dem Eingriff wurden Risiken oder Alternativen nicht ausreichend erläutert. Wir prüfen, ob die Einwilligung wirksam war.

03

Grober Behandlungsfehler und Beweislast

Bei einem groben Fehler kann sich die Beweislast zugunsten der Patientenseite umkehren. Wir arbeiten heraus, ob diese Voraussetzungen vorliegen.

Rechtsanwalt Andreas Kübler
Über Advocura

Andreas Kübler

Rechtsanwalt · Kanzleiinhaber

Rechtsanwalt Andreas Kübler und sein Team vertreten Patientinnen und Patienten bei Behandlungsfehlern und Aufklärungsmängeln. Schwerpunkt: Beweissicherung, Gutachten und Anspruchsdurchsetzung nach dem Patientenrechtegesetz.

Mein Anspruch: juristisch sauber dort aufgestellt, wo Betroffene selten gehört werden.

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FACHANWALTFür Arbeitsrecht
MEDIATORKonfliktmoderation
SCHWERPUNKTPflege · Gesundheit
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So verlaufen Medizinrechtsfälle typischerweise

Warum viele berechtigte Ansprüche im Medizinrecht scheitern, bevor sie überhaupt geprüft werden.

Behandlungsfehler sind medizinisch komplex und juristisch anspruchsvoll zugleich. Für Betroffene wirkt eine ablehnende Antwort der Klinik endgültig, tatsächlich ist sie oft nur die erste Reaktion in einem Verfahren, das sich mit der richtigen Dokumentation gewinnen lässt.

•Akte bleibt unvollständig: Ohne vollständige Behandlungsunterlagen lässt sich ein Fehler kaum belegen.
•Frist läuft unbemerkt: Die Verjährung beginnt mit Kenntnis von Schaden und Schädiger, nicht erst mit der Behandlung selbst.
•Facharztstandard unklar: Ohne unabhängiges Gutachten bleibt offen, ob tatsächlich vom Standard abgewichen wurde.
•Klinik reagiert abwehrend: Erste Stellungnahmen von Kliniken sind selten ein Anerkenntnis, sondern Teil der eigenen Absicherung.
•Eigenrecherche verunsichert: Ohne medizinisch-juristische Einordnung lässt sich der eigene Fall schwer realistisch einschätzen.

So arbeiten wir Ihren Fall ab

Von der ersten Einschätzung bis zur gerichtlichen Durchsetzung, in einem klaren Ablauf.

Wir übernehmen die juristische Aufarbeitung gegenüber Klinik, Praxis oder Haftpflichtversicherung. Sie liefern uns die Vorgeschichte, wir sichern Beweise und bauen den Fall systematisch auf.

01

Erstgespräch und Fristprüfung

Sie schildern uns den Behandlungsverlauf. Wir prüfen Verjährung und ob eine erste medizinische Einschätzung sinnvoll ist. Das Gespräch ist unverbindlich.

02

Akteneinsicht und Gutachten

Wir fordern die vollständige Behandlungsdokumentation an und ziehen bei Bedarf einen unabhängigen medizinischen Gutachter hinzu.

03

Anspruchsstellung und Verhandlung

Wir stellen den Anspruch gegenüber Klinik oder Versicherung und verhandeln außergerichtlich, soweit möglich.

04

Klage, falls nötig

Bleibt eine außergerichtliche Einigung aus, vertreten wir Sie im Zivilprozess vor dem zuständigen Landgericht.

FAQ

Antworten zu Behandlungsfehler-Streitfällen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beträgt drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§§ 195, 199 BGB).

Grundsätzlich trägt der Patient die Beweislast. Bei einem groben Behandlungsfehler kann sich die Beweislast nach § 630h BGB zugunsten des Patienten umkehren.

Nach § 630g BGB besteht ein Recht auf Einsicht in die vollständige Behandlungsdokumentation. Sie ist meist die Grundlage jeder ersten fachlichen Einordnung.

Das hängt vom Tarif und dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab. Eine kurze Prüfung der Deckungszusage klärt das vorab.

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