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Rechtsanwalt für Personenschaden, der Ihr Schmerzensgeld durchsetzt

Ein Unfall mit Verletzungsfolgen, eine Versicherung, die zögerlich reguliert, ein Schmerzensgeld, das deutlich zu niedrig ausfällt. Wir bauen Ihren Anspruch belastbar auf und setzen ihn gegenüber der gegnerischen Versicherung durch.

„Viele Geschädigte unterschätzen, wie sehr die Höhe des Schmerzensgelds von einer sauberen Dokumentation der Verletzungsfolgen abhängt, nicht nur vom Unfallhergang selbst.“

Andreas Kübler · Kanzleiinhaber

§ 823 BGB

Schadensersatzpflicht

§ 253 BGB

Schmerzensgeld

§ 254 BGB

Mitverschulden

§§ 195, 199 BGB

Regelverjährung 3 Jahre

Verletzt durch fremdes Verschulden?

Drei Situationen, in denen wir täglich Personenschäden durchsetzen.

01

Verkehrsunfälle mit Verletzungsfolgen

Von der Erstregulierung bis zur Klage: Wir setzen Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten und Verdienstausfall gegenüber der gegnerischen Kfz-Versicherung durch.

02

Unfälle im Alltag und am Arbeitsplatz

Stürze, Arbeitsunfälle oder Unfälle durch Verkehrssicherungspflichtverletzungen Dritter. Wir klären die Haftungsfrage und beziffern den Schaden.

03

Zu niedrig bemessenes Schmerzensgeld

Ein erstes Angebot der Versicherung liegt häufig deutlich unter dem tatsächlichen Anspruch. Wir prüfen die Verletzungsfolgen neu und verhandeln nach.

Rechtsanwalt Andreas Kübler
Über Advocura

Andreas Kübler

Rechtsanwalt · Kanzleiinhaber

Rechtsanwalt Andreas Kübler und sein Team setzen Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche nach Unfällen durch. Schwerpunkt: Verkehrsunfälle, Personenschäden und Regulierung gegenüber Versicherungen.

Mein Anspruch: juristisch sauber dort aufgestellt, wo Betroffene selten gehört werden.

KAMMERRechtsanwaltskammer
FACHANWALTFür Arbeitsrecht
MEDIATORKonfliktmoderation
SCHWERPUNKTPflege · Gesundheit
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So reguliert die Versicherungsseite typischerweise

Warum viele berechtigte Schmerzensgeld-Ansprüche zu niedrig ausfallen.

Versicherungen regulieren häufig zügig, aber am unteren Rand dessen, was rechtlich vertretbar ist. Für Geschädigte wirkt ein erstes Angebot oft endgültig, tatsächlich ist es meist nur der Ausgangspunkt für eine Nachverhandlung.

•Verletzungsfolgen unvollständig dokumentiert: Ohne lückenlose ärztliche Dokumentation lässt sich die tatsächliche Schwere kaum belegen.
•Dauerfolgen werden übersehen: Langfristige Einschränkungen zeigen sich oft erst Monate nach dem Ereignis.
•Mitverschulden pauschal unterstellt: Ein Mitverschulden nach § 254 BGB muss konkret nachgewiesen werden, wird aber oft pauschal behauptet.
•Erstes Angebot wirkt verbindlich: Viele Geschädigte akzeptieren die erste Zahlung, ohne die Verletzungsfolgen unabhängig bewerten zu lassen.
•Fristen für Nachforderungen laufen: Wer zu lange wartet, riskiert Beweisprobleme und im Einzelfall Verjährung.

So arbeiten wir Ihren Fall ab

Von der ersten Einschätzung bis zur gerichtlichen Durchsetzung, in einem klaren Ablauf.

Wir übernehmen die Kommunikation mit der gegnerischen Versicherung. Sie liefern uns die Unterlagen zum Unfall und zur Behandlung, wir bauen daraus einen belastbaren Anspruch auf.

01

Erstgespräch und Unfallaufnahme

Sie schildern uns Unfallhergang und Verletzungsfolgen. Wir sichten erste Unterlagen und Erfolgsaussichten. Das Gespräch ist unverbindlich.

02

Beweissicherung und Schadensberechnung

Wir sichern Zeugen, ärztliche Berichte und dokumentieren die Verletzungsfolgen vollständig, um den Anspruch realistisch zu beziffern.

03

Verhandlung mit der Versicherung

Wir stellen den Anspruch gegenüber der gegnerischen Versicherung und verhandeln über Schmerzensgeld und Folgekosten.

04

Klage, falls nötig

Bleibt die Regulierung unzureichend, vertreten wir Sie im Zivilprozess vor dem zuständigen Gericht.

FAQ

Antworten zu Personenschaden-Streitfällen.

Nach Art, Dauer und Schwere der Verletzung sowie den Auswirkungen auf die Lebensführung. Eine feste Formel gibt es nicht, Gerichte orientieren sich an vergleichbaren Entscheidungen.

Grundsätzlich ja. Zeugen, Fotos und eine zeitnahe Dokumentation der Verletzungen erhöhen die Erfolgsaussichten erheblich.

Schadensersatzansprüche verjähren regelmäßig nach drei Jahren ab Kenntnis (§§ 195, 199 BGB); gegenüber Versicherungen gelten teils kürzere vertragliche Meldefristen.

Ein eigener Verursachungsanteil mindert den Anspruch anteilig (§ 254 BGB), schließt ihn aber nicht automatisch aus.

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